TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 94/03/0266

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Juni 1994, Zl. 4/26-6/1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 29. Dezember 1992 um

3.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf dem Parkplatz östlich des Hauses Trins Nr. 168 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe, indem er versucht habe, mit dem Fahrzeug vom Parkplatz rückwärts in die L 10 einzufahren. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Alkohol zur angeführten Tatzeit seinen gegenüber einer Schischule auf dem Platz vor dem Haus Trins Nr. 168 abgestellten PKW bestiegen habe, um mit diesem nach Hause zu fahren. Da der Platz etwas abschüssig und zum damaligen Zeitpunkt mit Eis und Schnee bedeckt gewesen sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, rückwärts in die Gschnitzer Landesstraße einzufahren. Zwei auf Patrouillenfahrt befindlichen Gendarmeriebeamten, denen das Manöver des Beschwerdeführers aufgefallen sei, hätten bei einer Kontrolle des Beschwerdeführers Alkoholsymptome festgestellt. Der um

3.32 Uhr bzw. 3.33 Uhr durchgeführte Alkotest habe eine Ergebnis von 0,57 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Die Fläche vor dem Haus Trins Nr. 168 werde insbesondere während der Saison in Gschnitz von den Gästen des gegenüberliegenden Cafes als auch der Schischule als Parkfläche für ihre PKW benützt. Aus diesem Grund sei der Grundeigentümer des öfteren genötigt, auf die Suche nach dem Lenker des Fahrzeuges zu gehen, welcher das Fahrzeug vor seinem Haus abgestellt habe. Es komme auch gelegentlich vor, daß Leute den Grundeigentümer fragten, ob sie ihr Fahrzeug abstellen dürften. Die gegenständliche Fläche sei nicht asphaltiert und von der Landesstraße L 10 durch eine Gehsteigkante abgegrenzt. Rechtlich sei sie, weil sie von der Allgemeinheit regelmäßig als Parkfläche benützt werde, als Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Fläche, auf der der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in Betrieb nahm, als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/03/0173, und vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0197) kommt es hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an; steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigen, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0059).

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, daß es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte. Maßgeblich ist für diese rechtliche Subsumtion die vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Feststellung, daß die umstrittene Fläche während der Saison regelmäßig als Parkfläche für PKW benützt wurde. Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Fläche als Vorplatz zu einem landwirtschaftlichen Gebäude - auch (durch Lagerung von Holz) - "landwirtschaftlich" genützt wurde, ist bei dieser Sachlage nicht von entscheidender Bedeutung. Es erübrigte sich daher sowohl die Beischaffung der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der erstinstanzlichen Behörde verbliebenen Lichtbilder als auch die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß sich der Grundeigentümer die Benützung der Fläche durch Fremde verbeten habe, ist gleichfalls nicht relevant, weil die entsprechende Erklärung nicht allgemein erkennbar schriftlich oder durch Zeichen am Parkplatz selbst erfolgt ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030266.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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