TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 94/12/0249

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §6 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1994, Zl. 8117/75-II/4/94, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Tirol tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1994 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 13. Juni 1994 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Reiseausweis vom 4. Mai 1994 anläßlich einer Dienstreise vom 27. April 1994 die Kosten für den Flug von Innsbruck nach Wien verrechnet. In einer am 3. Mai 1994 hiezu ergänzend vorgelegten Meldung habe er die Notwendigkeit der Benützung dieses Beförderungsmittels im wesentlichen mit einer nicht verschiebbaren privaten Verpflichtung am Abend des 26. April 1994 sowie der Unzumutbarkeit einer nächtlichen Dienstreise im Anschluß an einen elfstündigen Außendienst begründet. Auf Grund des "Korrekturzettels" vom 26. Mai 1994, mit dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, anstelle der Flugkosten lediglich die Kosten für die Bahnfahrt vergütet zu bekommen, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 1994 um bescheidmäßige Absprache ersucht. Nach der Aktenlage werde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Mit Datum 13. April 1994 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesministerium für Inneres eine Beschwerde eingebracht, die am 18. April 1994 beim Kabinett des Bundesministers einlangte. Am 20. April 1994 sei diese an das Gendarmeriezentralkommando mit dem Erledigungstermin 28. April 1994 weitergegeben worden. Im Zuge der Bearbeitung sei es erforderlich gewesen, daß der Beschwerdeführer beim Gendarmeriezentralkommando zur eingebrachten Beschwerde persönlich eine Stellungnahme habe abgeben müssen. Bedingt durch diese Terminvorgabe der Erledigung sei der Beschwerdeführer am Freitag, dem 22. April 1994, telefonisch zur Vorsprache beim Gendarmeriezentralkommando für Mittwoch, den 27. April 1994, um 8,00 Uhr, vorgeladen worden. Davon wurde der Beschwerdeführer nachweislich um 16,20 Uhr am 22. April 1994 in Kenntnis gesetzt. Am Montag, dem 25. April 1994, erbat der Beschwerdeführer schriftlich eine Verschiebung auf 9,00 Uhr des 27. April 1994, weil er am Abend des 26. April 1994 einen unaufschiebbaren privaten Termin hätte. Die Dienstreise würde der Beschwerdeführer in der Nacht zum 27. April 1994 "entweder per Bahn oder Flugzeug" durchführen. Da in beiden Fällen laut Planankunft ein Eintreffen beim Gendarmeriezentralkommando um 8,00 Uhr nicht möglich sei, habe der Beschwerdeführer um Verlegung auf 9,00 Uhr ersucht. Am 26. April 1994 um 8,20 Uhr wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer telefonischen Rücksprache mit dem Gendarmeriezentralkommando schriftlich mitgeteilt, daß der Termin auf 10,00 Uhr des 27. April 1994 verschoben worden sei, damit er entsprechend Zeit zur Anreise nach Wien habe. Mittels Dienstauftrages vom 26. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer für die Anreise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vorgeschrieben.

Nach Wiedergabe der Rechtslage, und zwar des § 6 Abs. 1 und 2 RGV 1955, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die Dringlichkeit der Erledigung sei zweifelsohne durch den dem Gendarmeriezentralkommando vorgegebenen Erledigungstermin gegeben gewesen. Durch die klaren rechtlichen Bestimmungen habe für das Landesgendarmeriekommando für Tirol auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25. April 1994, in dem er die Durchführung der Dienstreise in der Nacht zum 27. April 1994 entweder per Bahn oder Flugzeug angekündigt habe, keinerlei Veranlassung bestanden, den erteilten Dienstauftrag (Anreise mit Massenbeförderungsmittel) abzuändern. Da die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise gegeben gewesen sei, aber keine Bewilligung zur Benützung eines Flugzeuges vorgelegen sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955, BGBl. Nr. 133 (- durch § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben -), besteht kein Anspruch des Beamten auf Ersatz des Mehraufwandes im Zusammenhang mit einer auswärtigen Dienstverrichtung insoweit, als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere aus den Worten "oder auf eine sonstige Weise" der Grundsatz abzuleiten, daß der Beamte im allgemeinen nur Anspruch auf Ersatz eines Mehraufwandes hat, der ihm bei Verwendung des billigsten von mehreren für die Durchführung der Dienstreise zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmitteln erwächst, ein Grundsatz, der für den Fall, als eines der zum Ziel führenden Massenbeförderungsmittel die Eisenbahn ist, in § 6 Abs. 3 RGV 1955 überdies ausdrücklich verankert wurde. Es ist zuzugeben, daß dieser Grundsatz, soweit § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht kommt, Ausnahmen insbesondere dann zuläßt, wenn die Mehrkosten des teureren Massenbeförderungsmittels nicht übermäßige sind und andererseits im Dienstesinteresse gelegene Umstände anderer Art für die Benützung dieses teureren Massenbeförderungsmittels sprechen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0226).

Nach § 6 Abs. 1 RGV 1955 ist Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander, gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Massenbeförderungsmittel ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22,00 Uhr bis 06,00 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich nach Abs. 3 der genannten Bestimmung bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

Demnach ist der Beamte zwar berechtigt, auch andere Massenbeförderungsmittel als die Eisenbahn zu benützen, wenn sich dabei aber die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen, als bei der Benützung der Eisenbahn. Das bedeutet, daß der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 RGV 1955 eine zwingende Beschränkung des Gebührenanspruches des Beamten mit der Höhe der gesamten Reisegebühren, die mit der Benützung der Eisenbahn verbunden wären, vorgesehen hat.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz der Flugkosten hat oder nicht.

Davon ausgehend erübrigt sich von vornherein eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe keine Notwendigkeit bestanden, ihn nach Wien zu beordern; dies habe vielmehr nur dazu gedient, zu verhindern, daß er aus Anlaß eines Aufenthaltes des Bundesministers für Inneres in Tirol diesen hätte kontaktieren können.

Wenn der Beschwerdeführer die Wichtigkeit und Dringlichkeit dieser Dienstreise in Abrede stellt und den diesbezüglichen Dienstreiseauftrag (Weisung) als "schikanös" bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er - ausgehend von seiner Sachverhaltsschilderung - gegen diesen Dienstreiseauftrag keine Einwendungen im Sinne des § 44 BDG (soweit es die Frage der Unzweckmäßigkeit betrifft allenfalls nach § 43 Abs. 1 BDG) vorgebracht hat bzw. in seiner Beschwerde keine Gründe dafür geltend gemacht hat, daß ihm eine solche Vorgangsweise rechtlich nicht zumutbar gewesen wäre; gegen die letztere Annahme spricht auch, daß es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich war, aus privaten Gründen eine Verschiebung der Uhrzeit des Vorsprachetermines beim Gendarmeriezentralkommando zu erwirken. Es ist daher vom Vorliegen eines bindenden Dienstauftrages auszugehen. Wieso in der Beschwerde bereits im Hinblick auf diese Anordnung von einem Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 1 dritter Satz RGV 1955, der die Benützung des Flugzeuges rechtfertigte, gesprochen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Die genannte gesetzliche Bestimmung ermächtigt lediglich die oberste Dienstbehörde zur Bewilligung der Benützung von Flugzeugen "bei zwingender Notwendigkeit". Abgesehen davon, daß um eine solche Bewilligung seitens des Beschwerdeführers gar nicht eingekommen worden ist, wurde eine solche nicht erteilt, sodaß § 6 Abs. 1 letzter Satz RGV 1955 als Grundlage für den Reisegebührenanspruch des Beschwerdeführers ausscheidet.

Nach der zwingenden Bestimmung des § 6 Abs. 3 RGV 1955 ist der Beamte zwar berechtigt, auch andere Massenbeförderungsmittel als die Eisenbahn zu benützen, dies aber nur dann, wenn sich dabei die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen, als bei Benützung der Eisenbahn. Das bedeutet, daß der Gesetzgeber eine zwingende Beschränkung des Gebührenanspruches mit der Höhe der gesamten Reisegebühren, die mit der Benützung der Eisenbahn verbunden wären, vorgesehen hat. Die Heranziehung dieser Regelung scheidet aber von vornherein aus, wenn wie vorliegendenfalls für die Flugzeugbenützung die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 letzter Satz RGVG nicht gegeben sind.

Schon daher kann dahingestellt werden, wenn der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, im Hinblick auf anzustellende Wirtschaftlichkeitsüberlegungen seien weder in erster noch in zweiter Instanz Erhebungen darüber gepflogen worden, welche Ersparnisse durch die Benützung des Flugzeuges gegenüber der Anreise und Rückreise per Bahn, Betrauung eines weiteren Beamten mit der Überstellung eines Fahrzeuges und Wahrnehmung der Besprechung in Lienz erzielt worden seien.

Da dies bereits auf Grund des Vorbringens erkennbar war, konnte die Beschwerde ohne weitere Kosten gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120249.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten