Index
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
KAG NÖ 1974 §45 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit ärztlicher Sondergebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraranspruch für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, dessen Abgeltung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der BVA oder VAE erfolgt, beruht auf § 45 NÖ KAG. Sofern die von den genannten Sozialversicherungsträgern für diese Sonderklasse-Patienten an den Krankenanstaltenträger geleisteten Zahlungen nach der Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung dieser Sonderklasse-Patienten nach § 45 Abs. 1 lit. b erster Fall NÖ KAG darstellen, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs. 2 NÖ KAG einbehalten werden.
Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Primarius der Abteilung für Urologie am A.ö. Krankenhaus Krems in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems a.d. Donau.
In einer im Wege der ärztlichen Direktion an den Magistratsdirektor der Stadt Krems a.d. Donau gerichteten Eingabe vom 16. Juli 1990 führte der Beschwerdeführer aus, daß ihm offenbar ohne Rechtsgrundlage bei der Abrechnung der ihm zustehenden "ärztlichen Gebühren (Sonderklasse - BVA/VA)" bis 1988 46,5 % und danach 40,5 % zuviel in Abzug gebracht worden sei bzw. werde. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm entweder diese Fehlbeträge nachzuzahlen oder bei Ablehnung einen Bescheid zu erlassen.
Am 26. September 1991 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG an den Stadtsenat der Stadt Krems a.d. Donau (im folgenden: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 16. Juli 1990.
Der daraufhin ergangene angefochtene Bescheid hatte folgenden Spruch:
"Der Stadtsenat als gem. § 73 (2) AVG in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 38 Abs. 3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat in seiner Sitzung vom 11. September 1991 beschlossen, dem Antrag des Prim. Dr. X vom 16.7.1990 hinsichtlich der Auszahlung jener Beträge, die bei den ärztlichen Gebühren (Sonderklasse BVA/VA) bis 1988 in der Höhe von 46,5 % und darnach bis heute in der Höhe von 40,5 % vor der Honorarverteilung durch die Verwaltung in Abzug gebracht wurden, NICHT FOLGE zu geben und diesen zurückzuweisen."
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0114, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0115, über die Beschwerde eines anderen Primararztes desselben Krankenhauses gegen einen gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde erkannt hatte, wurde zur Vermeidung von entbehrlichen Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zuletzt genannten Erkenntnisses verwiesen.
Da seitens der belangten Behörde kein Ersatzbescheid erlassen wurde, machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Gelegenheit ein, innerhalb einer Dreimonatefrist den versäumten Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, erstattete keine Gegenschrift und stellte keine Kostenanträge, legte aber die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den hiemit die Zuständigkeit zur Sachentscheidung übergegangen ist, hat in der Sache selbst in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten mit jenem ident ist, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279, die Frage des Anspruches auf Sondergebühren eines anderen Primararztes derselben Krankenanstalt betreffend entschieden hat, wird zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120149.X00Im RIS seit
23.01.2002