TE Vfgh Beschluss 1992/6/15 G59/92, V13/92

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1
VfGG §57 Abs1
GSVG §94 Abs2
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft §34 ff

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verweisung auf einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich Vorliegen einer formalgesetzlichen Delegation nicht ausreichend

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Das Oberlandesgericht Wien stellt aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Sozialrechtssache wegen Gewährung eines erhöhten Kostenersatzes für Zahnbehandlung die Anträge, §94 Abs2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als verfassungswidrig und die §§34ff der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gesetzwidrig aufzuheben. Nach einem Hinweis auf die Ausführungen des Erstgerichts, es bestünden "schwerwiegende Bedenken an der Bestimmung des Leistungsumfangs durch Satzung, wofür ein Bundesgesetz erforderlich wäre", wird jedoch lediglich

"... auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.4.1991, 10 Ob S 62/91 verwiesen, wonach - kurz gefaßt - eine unzulässige formalgesetzliche Delegation vorliegt".

II. Die Anträge sind unzulässig.

Anträge mit dem Begehren, ein Gesetz oder eine Verordnung als verfassungs- oder gesetzwidrig aufzuheben, müssen nach den §§62 Abs1 und 57 Abs1 VerfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darlegen.

Das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 9897/1983, 11150/1988, 11888/1988 u.v.a.).

Dies gilt auch für die Behauptung einer "formalgesetzlichen Delegation". Der Vorwurf einer Verletzung des Art18 B-VG legt die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend dar. Die Bezugnahme auf einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes genügt dazu nicht: Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung von Bedenken im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen dar (VfSlg. 8241/1978 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH und des VwGH, VfSlg. 8602/1979, 11611/1988, A11/88 vom 13. März 1990 und G280,281,325/91 vom 13. Dezember 1991).

Die Anträge sind daher zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litc VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G59.1992

Dokumentnummer

JFT_10079385_92G00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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