TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 94/03/0154

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §60;
LuftfahrtG 1958 §106 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §110 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juni 1994,

Pr.Zl. 42.089/10-8/94, betreffend Widerruf von Bewilligungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 10. Juni 1994 widerrief der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 110 lit. a Luftfahrtgesetz die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr (Bedarfsunternehmen) mit drei Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5.700 kg mit dem Standort Flughafen Wien sowie drei ihr erteilte Bewilligungen zur Erweiterung dieser Beförderungsbewilligung sowie eine Bewilligung der Verlegung des Standortes. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, da der Weiterbestand der gemäß § 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Beförderungsbewilligung gemäß § 107 leg. cit. geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit zweifelhaft gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. April 1994 und im Bescheid vom 5. Mai 1994 (mit dem gemäß § 109 Abs. 1 leg. cit. der Beförderungsbetrieb untersagt worden sei) jeweils unter Fristsetzung aufgefordert worden, Unterlagen, aus denen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens geschlossen werden könne, vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, daß - falls innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Unterlagen, aus denen das Vorhandensein von Eigenkapital in der Höhe von 80.000,-- ECU nachvollzogen werden könne, übermittelt würden - das Verfahren zum Widerruf der erteilten Beförderungsbewilligungen eingeleitet werde. Da trotz Fristablaufs dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei, liege der Widerrufsgrund des § 110 lit. a Luftfahrtgesetz vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im wesentlichen geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben. Insbesondere entspreche die starre Vorstellung der belangten Behörde, lediglich ein (nicht näher definiertes) Eigenkapital von 80.000,-- ECU könne die finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen, nicht dem Gesetz. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie hätte, wenn sie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen als unzureichend ansah, sie darüber zu belehren gehabt, welche konkreten Nachweise zu erbringen gewesen wären.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz ist die Beförderungsbewilligung zu erteilen, wenn u.a. die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde.

Gemäß § 110 lit. a leg. cit. ist die Beförderungsbewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

Zufolge § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Begründungserfordernissen kommt der angefochtene Bescheid in keiner Weise nach, weil daraus weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ersichtlich sind, noch die Erwägungen dargelegten werden, aus denen die belangte Behörde zu dem Ergebnis kam, daß die aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Daten nicht geeignet seien, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 106 Abs. 1 lit. b i.V.m.

§ 110 lit. a Luftfahrtgesetz glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch nicht entnommen werden, warum die belangte Behörde meint, lediglich das Vorhandensein eines Eigenkapitals in der Höhe von 80.000,-- ECU könne diese finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen.

Die in der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift enthaltenen Ausführungen vermögen an der im Fehlen entsprechender Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides liegenden Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0323). Es erübrigt sich daher auf diese Ausführungen einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Verhandlungsaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden ist. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030154.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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