Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1993, Zl. 4.330.275/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Nachdem über die gegenständliche, am 7. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführer am 9. August 1994 "bei der Caritas Wien/Beratungsstelle für Ausländer/innen, eine Erklärung unterfertigt hat, in der er seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückgezogen hat, da er beabsichtige, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren".
Dieses Vorbringen stimmt insofern mit der Aktenlage überein, als sich daraus ergibt, daß die Caritas Wien ein an die belangte Behörde gerichtetes, mit 9. August 1994 datiertes und vom Beschwerdeführer unterfertigtes Schreiben übermittelt hat, in dem es heißt:
"ZURÜCKZIEHUNG DES ASYLANTRAGES, BZW. DER BERUFUNG
Ich ziehe meinen Asylantrag bzw. meine in der Folge eingebrachte Berufung (VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde) zurück, da ich beabsichtige, freiwillig zurückzukehren.
Der Inhalt und die Wirkung dieser Erklärung wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson der Caritas erklärt."
Damit hat der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den von ihm angefochtenen Bescheid nicht mehr aufrechterhält, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010457.X00Im RIS seit
20.11.2000