TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/20 92/06/0272

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82256 Garagen Steiermark;

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §1 Abs3;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. - 8. der K und 7 weiterer Beschwerdeführer, alle in X und alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in X, 9. - 12. des H und 3 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 1992, Zl. 03-12 Mo 41-92/1, betreffend Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren betreffend die Neuntbeschwerdeführerin und die Zehntbeschwerdeführerin wird eingestellt.

Die Neuntbeschwerdeführerin und die Zehntbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je

S 1.141,25, und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Erst- bis Achtbeschwerdeführer und der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, insgesamt somit S 4.565,-, die Elft- und Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der erstmitbeteiligten Partei P-Gesellschaft m.b.H. und Co KG Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der im Verfahren zur Zl. 92/06/0272 als mitbeteiligte Partei eingeschrittenen L-Gesellschaft m.b.H. wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juni 1992, Zl. 1/131-90/-/73-5/20396/1992/17/Bgmstr/We, wurde der erstmitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. Teil von 317/1 und Teil von 330/2, zukünftiges Grundstück Nr. 317/3 zwecks Schaffung eines Bauplatzes für die Errichtung von allen Bauten, die gemäß § 23 Abs. 5 lit. j Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 zulässig sind, erteilt und gleichzeitig unter anderem vorgeschrieben, daß auf dem Bauplatz in dem der Bebauung entsprechenden Ausmaß Freiflächen für Kraftfahrzeugabstellplätze und zwar in einer freistehenden oder im Hausverband befindlichen Garage vorzusehen sind und daß der im Widmungsplan als Zufahrtsstraße ausgewiesene Grundstücksteil in voller Breite und Länge stauBeschwerdeführerei befahrbar herzustellen und für Fahrzeuge mit einer Achsdruckbelastung von mindestens 10 t auszulegen ist.

Gegen diese Bewilligung erhoben sämtliche Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheiden des Gemeinderates vom 16. Juli 1992, Zl. 1/131-90/-/73-5/25859-25870/1992/22/Bgmstr/We, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellungen erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Die belangte Behörde wies die Vorstellungen ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Falle der Erhebung einer Vorstellung aufgrund des beschränkten Mitspracherechts, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zutreffe, auf jene Fragen beschränkt sei, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht, also ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bestehe.

Darüber hinaus werde sowohl die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde als auch jene der Vorstellungsbehörde durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt.

Wenn in den Vorstellungen nachzuweisen versucht werde, daß ein Widerspruch der erteilten Widmungsbewilligung zum Raumordnungsgesetz vorliege und aus § 1 Abs. 3 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungsinfrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, ein subjektives Recht ableitbar sei, so sei darauf hinzuweisen, daß der Nachbar gemäß § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung gegen die Erteilung der Baubewilligung unter Hinweis auf eine fehlende Übereinstimmung mit einem Flächenwidmungsplan nur insoweit Einwendungen erheben könne, als sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese Bestimmungen seien jene über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Die Bestimmung beziehe sich also ausdrücklich nur auf Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien.

Die von den Beschwerdeführern herangezogene Formulierung "Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft" beziehe sich nur auf das Verfahren zur Erstellung von Flächenwidmungsplänen und gewähre ebensowenig wie § 23 Abs. 5 lit. i und j Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 einen Immissionsschutz. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn bestehe somit insoweit nicht. Was den geltend gemachten Widerspruch der Widmungsbewilligung zu § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anlange, so sei auszuführen, daß die Widmung "Sonderflächen für Einkaufszentren" nicht zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Baubewilligungsverfahren herangezogen werden könne, weil es bei dieser Widmung nicht um die Abwehr konkreter Nachteile von den Eigentümern nahegelegener Grundstücke gehe, welche aus dem örtlichen Naheverhältnis resultieren, sondern generell um die Sicherung einer ordnungsgemäßen Nahversorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen. Auch insofern liege kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn vor.

Bezüglich des Einwandes betreffend § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verweist die belangte Behörde darauf, daß die Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Baubehörde nur Einwendungen hinsichtlich der von den Parkhäusern zu erwartenden Lärm- und Abgasemissionen geltend gemacht hätten. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979 sei jedoch § 5 Abs. 1 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979 dann nicht von der Baubehörde wahrzunehmen, wenn der Kraftfahrzeugbetrieb wie im Beschwerdefall im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage erfolge. Da auch im Zusammenhang mit der Zufahrt kein denkbarer Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verbleibe, beziehe sich der einschlägige Vorstellungspunkt nur auf Belästigungen, die durch Kraftfahrzeugverkehr entstehen. Da hiefür § 5 der Steiermärkischen Garagenordnung zur Anwendung komme und gemäß § 5 Abs. 2 der Garagenordnung im gegenständlichen Fall die Gewerbebehörde zuständig sei, liege auch insoweit keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor.

Dem Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1978, Zl. 419/76, entgegnet die belangte Behörde, daß dieses Erkenntnis sich zwar auf ein der Gewerbeordnung unterliegendes Objekt bezogen habe, im vorliegenden Fall aber eine baurechtliche Bestimmung gegeben sei, "welche die in Frage stehende Bestimmung der Bauordnung suppliert und ... durch die Gewerbebehörde und nicht durch die Baubehörde" zu vollziehen sei. Im übrigen würden selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer durch das Unterlassen von Festsetzungen in der Widmungsbewilligung Rechte der Nachbarn nicht verletzt, da dem Nachbarn alle subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungverfahren gewahrt blieben.

Zur Einwendung betreffend die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan weist die belangte Behörde darauf hin, daß übersehen werde, daß hinsichtlich dieser Übereinstimmung ein subjektives Recht nur insoweit bestehe, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Auch insoweit wird die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten verneint.

Gegen diesen Bescheid wendet sich sowohl die zur Zl. 92/06/0272 protokollierte Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer als auch die zur Zl. 92/06/0274 protokollierte Beschwerde der Neunt- bis Zwölftbeschwerdeführer.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungakten vorgelegt und in beiden Beschwerdefällen eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift im Verfahren über die Beschwerde der Neunt- bis Zwölftbeschwerdeführer, Zl. 92/06/0274, eingebracht, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zur Zl. 92/06/0272 erging eine Stellungnahme der L-Gesellschaft m.b.H., die aber nicht Mitbeteiligte des Verfahrens ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1994 erfolgte die Zurückziehung der zur Zl. 92/06/0274 protokollierten Beschwerden des Neunt- und der Zehntbeschwerdeführerin. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG insoweit einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen zunächst beschlossen, die beiden Beschwerdesachen im Hinblick auf ihren persönlichen und sachlichen Zusammenhang zu verbinden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden und die Gegenschriften erwogen:

2.1 Zum behaupteten Widerspruch der erteilten Widmungsbewilligung zum Raumordnungsgesetz bzw. dem danach erlassenen Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988:

In beiden Beschwerden wird geltend gemacht, daß die erteilte Widmungsbewilligung dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, widerspreche und dieses Entwicklungsprogramm sehr wohl einen Immissionsschutz für die Nachbarn und damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung gewähre.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

In beiden Beschwerden wird vorgebracht, daß der Verweis im § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auf den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan und die Bebauungsrichtlinien nach der Intention des Gesetzgebers lediglich als Zusammenfassung dahin gesehen werden könne, daß damit sämtliche, die örtliche Raumordnung direkt beeinflussenden, generell-abstrakten Rechtsvorschriften erfaßt werden sollten. In verfassungskonformer ergänzender Interpretation dieser Bestimmung sei darunter auch das Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, zu verstehen, da auch diese Verordnung als Grundlage der örtlichen Raumordnung heranzuziehen ist.

Demgegenüber ist festzustellen, daß im § 61 Abs. 2 lit. b Steiermärkische Bauordnung 1968 nur Instrumente der örtlichen Raumordnung genannt sind, wohingegen das genannte Entwicklungsprogramm ein von der Landesregierung erlassenes Instrument der überörtlichen Raumplanung darstellt. Hätte der Landesgesetzgeber auch die Übereinstimmung mit überörtlichen Planungen als subjektives Recht ausgestalten wollen, hätte er dies ausdrücklich tun müssen. Es ist aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage einer allfälligen verfassungsrechtlichen Bindung des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung subjektiver Rechte (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 6664/1972, 10.605/1986, 11.934/1988, 12.465/1990 und B 945/91 vom 15. Dezember 1993) nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen eines derartigen subjektiven Rechtes in verfassungsrechtlicher Sicht problematisch sein sollte, sodaß § 61 Abs. 2 allenfalls verfassungskonform ergänzend auszulegen wäre.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß - wie in der Beschwerde aufgezeigt wird - gemäß § 5 Abs. 1 des Entwicklungsprogrammes Bescheide nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden dürfen. Da § 61 Abs. 2 der Bauordnung kein diesbezügliches Nachbarrecht schafft, können die Beschwerdeführer insofern nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Im Hinblick auf § 61 Abs. 2 der Bauordnung, der eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich, die Bestimmungen des Entwicklungsprogrammes daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und damit nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte. Im Rahmen des Bauverfahrens nach der Steiermärkischen Bauordnung vermitteln nur jene Vorschriften subjektive Rechte, die in § 61 Abs. 2 der Bauordnung genannt werden. Ein unabhängig von § 61 Abs. 2 der Bauordnung aufgrund allgemeiner Auslegungskriterien gewonnenes subjektives Recht kann daher aus dem Entwicklungsprogramm - wie auch in den Beschwerden, die sich daher auf die Subsumtion des Entwicklungsprogrammes unter § 61 Abs. 2 lit. b der Bauordnung zu stützen versuchen, zutreffend erkannt wird - nicht abgeleitet werden.

Das gleiche gilt für § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, der lediglich die Begriffsbestimmung für Einkaufszentren enthält, aus welcher sich aber kein nachbarschützender Inhalt ergibt, sodaß sich daraus kein subjektives Recht des Nachbarn gemäß § 61 Abs. 2 lit. b Stmk. Bauordnung ergeben kann.

2.2 Zur Anregung, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Grundstücke Nr. Teil von 317/1 und Teil von 330/2 zu stellen:

Im Hinblick auf die gleichartige Sachlage im Falle der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wie im Falle der im Verfahren zu den Zlen. 87/06/0131 und 87/06/0132

(hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992) gegenständlichen Grundstücke ist bezüglich der Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 19. Juni 1991, B 1304/1987, angeschlossen und daher von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof Abstand genommen hat. Auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, sind - abgesehen davon, daß das Entwicklungsprogramm zum Zeitpunkt des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes schon in Geltung war - nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern. Die in den Beschwerden erwähnte Stellungnahme der Landesbaudirektion, die insoweit in den Beschwerdeausführungen übernommen wird, spricht Aspekte an, die gemäß § 4 Abs. 9 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur u.a., aber nicht allein für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblich sind, die Ausführungen zum "räumlich-funktionellen Naheverhältnis" i.S.d. § 4 Abs. 9 des Entwicklungsprogrammes erschöpfen sich in der Bestreitung des Zutreffens der Annahmen der Gemeindebehörden und der von ihnen herangezogenen Sachverständigen. Konkrete Angaben, auf welche sachliche Grundlage sich die gegenteilige Beurteilung der Beschwerdeführer stützt, enthält das Vorbringen nicht.

2.3 Zur Frage der Anwendung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung:

In den Beschwerden wird der Auffassung der belangten Behörde entgegengetreten, daß § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 der Steiermärkischen Garagenordnung nicht anzuwenden sei.

Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es verfehlt sei, daß Fragen der Gefährdung oder der Belästigung deswegen nicht zu prüfen seien, weil es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, die einer gesonderten Genehmigung bedürfe. Die Beschwerdeführer übersehen dabei, daß § 5 Abs. 2 Stmk. Garagenordnung eine ausdrückliche baurechtliche Vorschrift darstellt, die das Zurücktreten der baurechtlichen Regelung vorsieht. Die Hinweise auf die allgemeine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Baurecht und Gewerberecht gehen daher ins Leere. Es werden in der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bauordnung Gesichtspunkte zu berücksichtigen gehabt hätte, die nicht den Parkplatz und das Zufahren von Kraftfahrzeugen betreffen. Die Beschwerden sind daher weder geeignet, die Auffassung der belangten Behörde, daß gemäß § 5 Abs. 2 der Garagenordnung die Beurteilung der Emissionen bzw. Immissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr auf dem Widmungsgrundstück in die Kompetenz der Gewerbebehörde fällt, zu widerlegen, noch gelingt es ihnen, einen allfälligen Verfahrensmangel dahingehend aufzuzeigen, daß die belangte Behörde etwa sonstige - nicht vom Verkehr ausgehende - Immissionen zu Unrecht nicht in die Beurteilung einbezogen hätte. Auch wenn man nicht die Auffassung der belangten Behörde teilen wollte, daß hinsichtlich derartiger weiterer Immissionen Präklusion eingetreten ist (nach der Verhandlungsschrift über die Verhandlung am 3. Juni 1992 haben die Beschwerdeführer von den "insbesondere" von der Parkhäusern ausgehenden Immissionen gesprochen, im übrigen aber darüber hinaus immer nur das Zu- und Abfahren der Zulieferer, des Personals und der Kunden angesprochen, sodaß die Annahme der belangten Behörde zutreffend ist), haben die Beschwerdeführer im ganzen Verfahren und auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, mit welchen derartigen Immissionen zu rechnen sei.

2.4 Zur Frage des Widerspruches der Widmungsbewilligung zum Bebauungsplan:

Abgesehen davon, daß hinsichtlich der Beurteilung der Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde der belangten Behörde zu folgen ist, da aus der Zulässigkeit einer bestimmten Verwendung aufgrund des Bebauungsplanes noch nicht auf die Unmöglichkeit einer anderen Verwendung, die ebenfalls mit dem Bebauungsplan im Einklang stehen kann, geschlossen werden kann, ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1992 einen Widerspruch zum Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Beibehaltung des Grundstücksniveaus und der im Bebauungsplan zugrundegelegten, noch nicht existenten Verkehrsanbindung an die A 9 und eine A 9-Begleitstraße erblickten. Hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Einwendung ist somit Präklusion eingetreten.

Da somit die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer und der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, hinsichtlich der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Zurückweisung des Kostenbegehrens der im Verfahren zur Zl. 92/06/0272 als mitbeteiligte Partei eingeschrittenen L-Gesellschaft m.b.H. mußte im Hinblick darauf erfolgen, daß die Einschreiterin nicht Mitbeteiligte des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, da der angefochtene Bescheid nicht ihr gegenüber ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060272.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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