TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/20 94/06/0144

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §52 Z5 idF 1975/238;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. März 1994, Zl. 96 205/4-IX/6/94, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit des Vermessungswesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem beim Vermessungsamt am 1. Juli 1993 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die "Wiederaufnahme des Verfahrens". Er begründete seinen Antrag damit, daß er Eigentümer des Hauses F-Gasse 4 sei, diese Liegenschaft sei im Grundbuch in EZ 212, KG B, mit "Haus Nr. 214 und Bauparzelle 259" eingetragen. Am 18. Juni 1993 habe der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Aussage des Amtsleiters des Vermessungsamtes erfahren, daß ein Angestellter im Rahmen der Neuvermessung im Jahre 1935 die Parzelle der Liegenschaft des Beschwerdeführers ohne ordentliches Verfahren baurechtswidrig abgeteilt und nach dem Kaufvertragsnachtrag vom 10. August 1886 zugunsten des Nachbarn einen Grundstücksteil der Baufläche des Hauses des Beschwerdeführers der Nachbarparzelle zugeordnet habe. Nach dem Gesetz vom 13. März 1885 der Bauordnung (BauO) für Oberösterreich, sei die Veränderung eines Bauplatzes einer Liegenschaft genehmigungspflichtig gewesen. Für die vorgenommene Abteilung von 1935 liege keine baubehördliche Bewilligung vor. Es werde das Vermessungsamt ersucht, das Verfahren wieder aufzunehmen und die widerrechtliche, heimliche Grenzverlegung aufzuheben, zu annullieren und die Bauparzelle 259 in der amtlichen Mappe wieder entsprechend der ursprünglichen und der gegebenen Baufläche des Bauwerkes der Liegenschaft des Beschwerdeführers darzulegen.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 23. Juli 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Beschwerdeführer mit einer Aufsichtsbeschwerde verbunden, in der er die "Amtliche Mappenberichtigung" forderte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25. November 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. Juli 1993 abgewiesen, der Antrag auf amtswegige Mappenberichtigung wurde zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25. November 1993 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Zuerkennung des Vorlageaufwandersatzes begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragstgeller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Den Darstellungen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens und dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, daß sich keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß über eine Verschiebung der Grenze in der Katastralmappe im Jahre 1935 mit Bescheid abgesprochen worden sei. Zutreffend hat schon die Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, das die Wiederaufnahme des Verfahrens schon mangels Vorliegens eines förmlichen Verfahrens, das mit Bescheid abgeschlossen wurde, nicht möglich ist, es war daher schon aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme betreffend eine allfällige Grenzverlegung im Jahr 1935 zurückzuweisen.

§ 52 Abs. 5 des Vermessungsgesetzes lautet:

"Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0043, ausgeführt, daß es sich hier um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren handelt, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Der Antrag auf amtliche Mappenberichtigung, den der Beschwerdeführer an die Berufungsbehörde richtete, wurde daher im Ergebnis zu Recht von dieser zurückgewiesen.

Schließlich kann das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, weshalb die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften umfassend zu prüfen gehabt hätte, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht dartun. Schon das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in der Begründung seines Bescheides vom 25. November 1993 darauf hingewiesen, daß zur Entscheidung über eine strittige Grenze von Grundstücken des Grundsteuerkatasters die Gerichte zuständig seien und für die Vermessungsbehörde erst nach rechtskräftigem Abschluß des Gerichtsverfahrens die Möglichkeit bestehe, eine daraus resultierende Mappenberichtigung durchzuführen. Auch die Möglichkeit, gemäß § 17 des Vermessungsgesetzes einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster an das Vermessungsamt zu stellen, wurde in diesem Bescheid behandelt, wobei zutreffend darauf hingewiesen wurde, daß im Falle, als sich die Eigentümer nicht auf einen Grenzverlauf einigen können, diese von der Vermessungsbehörde auf den Gerichtsweg zu verweisen seien.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060144.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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