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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. April 1994, Zl. MD/Präs.Abt.II-3294/1994, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. A in V, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, 2. C in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck. Die G-Ges.m.b.H., vertreten durch die erstmitbeteiligte Partei als Geschäftsführer, kam mit Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümer um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines "Doppelwohnhauses" auf diesem Grundstück ein.
In der hierüber am 14. Dezember 1993 durchgeführten Bauverhandlung erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft Einwendungen gegen die Erteilung der angestrebten Baubewilligung: In der Kundmachung sei "ein Doppelwohnhaus ausgeschrieben" worden, "während es sich nach der Bauplanung um zwei getrennte Baukörper" mit einem Abstand von 1,25 m handle, also um zwei Wohnhäuser. Es dürfe daher keine Bauverhandlung abgeführt werden. Weiteres widerspreche das Bauvorhaben dem Bebauungsplan, weil auf die charakteristische Struktur der freistehenden Einzelhausbebauung nicht Bedacht genommen werde.
Mit Schreiben vom 8. März 1994, das an die Baubehörde erster Instanz zu Handen eines näher bezeichneten Beamten (des Sachbearbeiters, der auch die Bauverhandlung geleitet hatte) gerichtet ist, gaben die mitbeteiligten Parteien bekannt, daß die Bauwerberin (G-Ges.m.b.H.) in ihrem Eigentum stehe und die erstmitbeteiligte Partei selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer sei. Zwischen der G-Ges.m.b.H., vertreten durch die erstmitbeteiligte Partei als Geschäftsführer, und den mitbeteiligten Parteien werde nunmehr vereinbart, daß die G-Ges.m.b.H. als Bauwerber zurücktrete und die mitbeteiligten Parteien "in diese Rechtsstellung, zum derzeitigen Verfahrensstand", einträten. Gemäß dieser Vereinbarung träten nunmehr die mitbeteiligten Parteien "für obiges Bauvorhaben als Bauwerber auf". Es heißt dann weiter: "Wie bereits telefonisch besprochen ist es Ihnen durch Vorlage dieser Vereinbarung und Erklärung möglich, den bereits vorbereiteten Baubescheid auch auszufertigen, und kann dieser an die neu eingetretenen Bauwerber, die Ehegatten Kaltenhauser, zugestellt werden."
Dieses Schreiben ist von der erstmitbeteiligten Partei, auch in Vertretung der G-Ges.m.b.H., unterfertigt. Nach dem Erscheinungsbild dieses Schreibens wäre auch die Unterfertigung durch die zweitmitbeteiligte Partei - das ist nach der Aktenlage die Ehefrau der erstmitbeteiligten Partei - vorgesehen gewesen, diese Unterschrift fehlt aber.
Mit Bescheid vom 9. März 1994 hat die Baubehörde erster Instanz den mitbeteiligten Parteien die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt und hat (unter anderem) die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung zurückgewiesen (zusammenfassend mit der Begründung, daß diesbezüglich der Beschwerdeführerin als Nachbarin kein Mitspracherecht zustehe). Festzuhalten ist, daß in diesem Bescheid nicht eigens auf den Wechsel in der Person des Bauwerbers eingegangen wird.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, und brachte vor, daß mit dem bekämpften Bescheid den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung zweier Gebäude erteilt werde. Die Baubewilligung weiche demnach von dem in der Bauverhandlung behandelten Bauansuchen ab: Gegenstand des Bauansuchens sei nämlich der Antrag der G-Ges.m.b.H., vertreten durch die erstmitbeteiligte Partei, um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses gewesen. Bei einem Doppelwohnhaus handle es sich aber um EIN bauliches Objekt und nicht um zwei getrennte Baukörper. Auch werde durch Realisierung des Bauvorhabens der Grundwasserspiegel zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß "die Bauwerber" mit Eingabe vom 2. September 1993 um die Bewilligung eines als "Doppelwohnhaus" bezeichneten Baukörpers auf dem näher bezeichneten Grundstück angesucht hätten. Eine Plantektur bzw. ein Austausch von Planunterlagen habe nicht stattgefunden. Damit sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "die Planunterlagen würden sich mit der bescheidmäßigen Erledigung nicht decken", unzutreffend, weshalb dieses Vorbringen nicht zu einer Versagung der ausgesprochenen Baubewilligung führen könne. Der in der Berufung erhobene Einwand der Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels sei einerseits präkludiert, andererseits stehe dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - wie auch die erstmitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).
Dem gesamten Vorbringen der Beschwerde nach macht die Beschwerdeführerin als inhaltliche Rechtswidrigkeit wie auch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nur mehr) geltend, daß Bauwerber (nur) die G-Ges.m.b.H. gewesen sei, die Behörde aber die Baubewilligung den mitbeteiligten Parteien, die gar nicht als Bauwerber aufgetreten seien, erteilt habe. Das Bauansuchen der G-Ges.m.b.H. könne das fehlende Bauansuchen der mitbeteiligten Partei nicht ersetzen, weshalb "der Bescheidinhalt" rechtswidrig sei.
Dieses Vorbringen ist unzutreffend: Wie in der Sachverhaltsdarstellung näher ausgeführt, hat ein Wechsel in der Person des Bauwerbers stattgefunden, weshalb das vorliegende Vorbringen der Beschwerdeführerin (der diese Umstände erkennbar insofern verborgen geblieben sind) ins Leere geht.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen des Begehrens).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060095.X00Im RIS seit
24.01.2001