TE Vwgh Beschluss 1994/10/20 94/06/0202

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache der H in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen die Gemeindevertretung der Marktgemeinde L wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung eines in einer Bauangelegenheit eingebrachten Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die zur hg. Zl. 94/06/0202 anhängige Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt; das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. März 1993 stellte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde L einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung. Mit Schriftsatz vom 11. November 1993 wurde ein auf § 73 AVG gestützter Devolutionsantrag eingebracht. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 hat die belangte Behörde dem Verlangen auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Gemeindevertretung entsprochen; das Bauansuchen wurde wegen Widerspruches zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 14. März 1994 Folge gegeben, den Bescheid der Gemeindevertretung vom 27. Dezember 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverwiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde der Gemeinde L hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. August 1994, Zlen. 94/06/0082, AW 94/06/0021, den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 14. März 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1994 wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 1994 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. September 1994, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 22. September 1994, erhob die Beschwerdeführerin gegen die seit dem 17. März 1994 zur Erledigung ihres Bauantrages verpflichtete Gemeindevertretung der Marktgemeinde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit dem 17. März 1994, dem Datum der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 14. März 1994, habe die belangte Behörde als Devolutionsbehörde nicht über den Bauantrag der Beschwerdeführerin entschieden, sie habe die Beschwerdeführerin in ihrem in § 73 Abs. 1 AVG verankerten Recht auf Entscheidung innerhalb von 6 Monaten verletzt.

Da die am 22. September 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingebracht worden ist, in dem die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1994 noch nicht erfolgt war (eine gesonderte Entscheidung über die aufschiebende Wirkung war wegen der umgehenden Erledigung in der Sache selbst nicht erfolgt), war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch zuständig, aber auch verpflichtet, über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zu entscheiden; da seit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides mehr als sechs Monate vergangen waren, war die Säumnisbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung auch zulässig gewesen. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. März 1994 bewirkt und ist die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich VOR ERLASSUNG des (danach) angefochtenen Bescheides befunden hat. Das bedeutet, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 wieder in Geltung getreten ist, mit welchem über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin (einschließlich des Devolutionsantrages) abgesprochen wurde. Zufolge dieser Extrem-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 11. August 1994 ist aber auch die Säumigkeit der Gemeindevertretung nicht mehr gegeben, somit ist die Grundlage für die Säumnisbeschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, was die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zur Folge hatte.

Da das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung i.S. des § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, sondern wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt worden ist, liegt weder ein Anwendungsfall des § 55 noch des § 56 VwGG vor, sodaß die Beschwerdeführerin gemäß § 58 VwGG keinen Anspruch auf Kostenersatz besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9732/A sowie vom 22. September 1992, Zlen. 92/05/0104, 0105).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060202.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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