TE Vwgh Beschluss 1994/10/20 AW 94/14/0024

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
UStG 1972;
VVG §10;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des M in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, 1) der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 18. Mai 1994, Zl. B 122/2-4/93, betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2) die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, das mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, AW 94/14/0023, beendet wurde, zu bewilligen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Der neuerliche Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem oben unter 2) genannten Beschluß war dem Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkretisierter Glaubhaftmachung eines durch den Vollzug des Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattgegeben worden.

Als wesentlich geänderten Sachverhalt iSd § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bzw. neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 iVm § 62 Abs. 1 AVG macht der Antragsteller geltend, mit Bescheid vom 15. September 1994 habe das Finanzamt dem Antragsteller aufgetragen, die von ihm in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestrittenen Steuerbeträge bis 24. Oktober 1994 zu bezahlen, darnach würden sie exekutiv einbringlich gemacht. Im übrigen legt er nun im neuerlichen Antrag um aufschiebende Wirkung seine Vermögens- und Einkommenslage zur Glaubhaftmachung des ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteiles näher dar.

Der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht berechtigt, weil der Bescheid des Finanzamtes und die drohende Exekution keine neu hervorgekommene Tatsache bilden, bei deren Kenntnis der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Spruch über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung hätte kommen können. Der drohende Vollzug des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides war nämlich gesetzmäßige Voraussetzung dafür, daß überhaupt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht gekommen wäre. Unter Vollzug fällt auch die Zwangsvollstreckung der Steuerbeträge, die Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides sind. Daß der Vollzug drohen kann, war daher keine umstrittene wesentliche Tatsache, sondern eine Folge der Rechtslage, die im wiederaufzunehmenden Verfahren überhaupt nicht in Frage stand.

Aus demselben Grund ist aber auch in dem Verhalten des Finanzamtes keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erblicken.

Der Vortrag bzw. die Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst stellt eine solche Änderung der Voraussetzungen - entgegen im hg. Beschluß vom 18. Juni 1982, 82/02/0103, vertretener Meinung - ebenfalls nicht dar (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. August 1991, AW 91/01/0051, und vom 4. Oktober 1991, AW 91/13/0043), weil es sich beim Antragsvorbringen oder der Bescheinigung nicht um die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wesentlichen Voraussetzungen handelt, sondern nur um deren Darlegung. Der Antragsteller behauptet aber nicht, daß diese von ihm nun geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst nach Erlassung des Beschlusses vom 15. September 1994 eingetreten wären.

Ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Verhältnisse für den Antragsteller erst nach Erlassung des vorgenannten Beschlusses hervorgekommen oder bescheinigbar geworden wären, ohne daß ihn an der früheren Unkenntnis oder an dem Mangel von Beweisen ein Verschulden träfe, liefert der Antrag ebenfalls nicht.

Der Antrag um Bewilligung der Wiederaufnahme war daher abzuweisen, der neuerliche Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994140024.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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