TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/20 94/06/0158

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerden 1. des AS, 2. der CS und

3. des JS in X, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1994, Zl. Ve1-539-9/23-10, betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Enteignung und Rückübereignung von Grundstücken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem hg. Beschwerdeakt Zl. 86/06/0261 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom 3. April 1941 waren aufgrund des § 3 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, dRGBl. S. 1968, eingeführt mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBlÖ 1939/375), und der (nicht datierten) Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen, GBlÖ 1097/1939, auch sieben Parzellen des JS und seiner drei damals minderjährigen Söhne in Innsbruck nördlich und südlich der G-Straße von zusammen 27.643 m2 enteignet worden, und zwar zu dem Zweck der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen zur Ansiedlung von Südtiroler Rückwanderern.

Unter ausdrücklicher Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 8981/1980, begehrten die beiden jüngeren Söhne und die Erbin des älteren Sohnes und Erben des Vaters von der Tiroler Landesregierung die Aufhebung der Enteignung und die Verpflichtung der derzeitigen Eigentümer (der "N" und - für den Straßengrund - der Stadtgemeinde Innsbruck) zur lastenfreien Rückübereignung der Grundstücke:

Die enteigneten Flächen seien größtenteils unbebaut geblieben oder nur geringfügig verbaut, teilweise als Verkehrsfläche gewidmet oder für Gebäude verwendet worden, die nicht Wohnzwecken dienten und selbst die Wohnungen seien nicht nur an Südtiroler Rückwanderer sondern auch an andere Personen vergeben worden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck wies (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid vom 21. November 1984 den Antrag auf Aufhebung der Enteignung ab und wies jenen auf Rückübereignung der Grundstücke zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1985 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1986, B 313/85, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1988, Zl. 86/06/0261, abgewiesen.

Nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides (insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) haben die (damaligen und nunmehrigen) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 1993, ergänzt durch mehrere, im angefochtenen Bescheid genannte Eingaben beantragt, den Berufungsbescheid des Bezirkswohnungskommissars zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot für den Gau Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 20. September 1941, BE 2/41, mit welchem der eingangs erwähnte Enteignungsbescheid des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom 3. April 1941 im wesentlichen bestätigt wurde, aufzuheben und den gegenwärtigen Grundeigentümern aufzutragen, die enteigneten Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 27.643 m2 binnen vierzehn Tagen den ehemaligen Eigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern lastenfrei ins grundbücherliche Eigentum rückzuübertragen. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß "seinerzeit keine angemessene Entschädigung geleistet wurde bzw. versprochenes Ersatzland (Naturalersatz) verweigert wurde", zum Zeitpunkt der Enteignung keine Wohnungsnot bestanden habe, sehr wohl andere Grundstücke in passender Lage und zu einem angemessenen Preis zur Verfügung gestanden seien und der Enteignungsbescheid durch die nach dem Krieg erfolgte Aufhebung reichsdeutscher Normen nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck mit Bescheid vom 23. November 1993 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß es sich beim vermeintlich aufzuhebenden Enteigungsbescheid aus dem Jahr 1941 um einen rechtskräftigen Verwaltungsakt handle, wie bereits der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof in den (vorzitierten) Erkenntnissen angesprochen hätten. Es sei der Behörde daher verwehrt, auf die einzelnen, die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Enteignungsbescheides in Frage stellenden Argumente einzugehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1994 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht, beantragten die Beschwerdeführer (insoweit gleichlautend mit dem Antrag, über den bereits mit den eingangs genannten Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vom 4. Oktober 1986 und 24. November 1988 abgesprochen worden war) neuerlich einerseits die Aufhebung des Enteignungsbescheides vom 3. April 1941 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 20. September 1941 und (ebenfalls neuerlich) die Rückübereignung der enteigneten Grundstücke, wobei sich die dafür gegebene rechtliche Begründung von der des Vorverfahrens unterscheidet. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Sache auch dieses Verfahrens ein Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Enteignungsbescheides und Rückübereignung der Grundstücke war, eine Sache also, über die bereits mit den auf Verwaltungsebene ergangenen und mit den genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes bestätigten Bescheiden rechtskräftig abgesprochen wurde.

Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, daß in bezug auf dieses Begehren seit dem wiederholt erwähnten Vorverfahren in den für die Beurteilung dieses Begehrens maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Schon deshalb hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 23. November 1993 zu Recht abgewiesen.

Es bedarf daher keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, in dem die Beschwerdeführer im Ergebnis darzulegen suchen, daß die Enteignungsbescheide vom 3. April und 20. September 1941 (offenbar nachträglich) rechtswidrig geworden seien und daher - gleich einem zunächst verfassungskonformen, später aber verfassungswidrig gewordenen Gesetz - aufgehoben werden könnten bzw. daß die belangte Behörde zu den nach Auffassung der Beschwerdeführer maßgebenden Rechtsfragen keine Ermittlungstätigkeit entfaltet habe.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060158.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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