Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Timelkam mangels ausreichender Anzahl von Anfechtungswerbern aus dem Kreis des GemeinderatesSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Am 6. Oktober 1991 fanden die von der oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom 1. Juli 1991, LGBl. 82, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der oberösterreichischen Gemeinden, darunter der Marktgemeinde Timelkam (politischer Bezirk Vöcklabruck), statt.
Dabei entfielen von den insgesamt 3.372 abgegebenen gültigen Stimmen - 134 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf die
ÖVP 797 Stimmen ( 7 Mandate)
SPÖ 2.163 Stimmen (21 Mandate)
FPÖ 412 Stimmen ( 3 Mandate).
1.2. Am 14. November 1991 fand die konstituierende Sitzung des Gemeinderates statt. Der Vorsitzende dieser Sitzung - das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates (§20 Abs3 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91 (Oö. GemO 1990)) - berechnete, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zukämen (§20 Abs5, §26 Abs2 Oö. GemO 1990).
Als Ergebnis gab er bekannt, es stünden der
SPÖ 5 Mandate,
ÖVP 1 Mandat,
FPÖ 1 Mandat
zu. Einer der nunmehrigen Anfechtungswerber vor dem Verfassungsgerichtshof erklärte, daß seine Fraktion - die ÖVP - den Anspruch auf ein zweites Mandat erhebe.
Anschließend wurden der Bürgermeister und - entsprechend der bekanntgegebenen Berechnung - die übrigen sechs Mitglieder des Gemeindevorstandes gewählt.
1.3. Drei Mitglieder des Gemeinderates fochten die Wahl des Gemeindevorstandes "ab der Berechnung und Zuweisung des siebten Gemeindevorstandsmandates" wegen behaupteter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens an. Begründend führten sie aus, bei richtiger Auslegung des §26 Abs2 Oö. GemO 1990 hätten der ÖVP zwei, der FPÖ aber gar kein Gemeindevorstandsmandat zufallen dürfen. Wenn, wie hier, zwei Parteien (die SPÖ und die ÖVP) gleichen Anspruch auf das letzte Gemeindevorstandsmandat hätten, so seien der Entscheidung, welcher dieser Parteien das Mandat zuzuweisen sei, nur die Parteisummen dieser beiden Parteien zugrundezulegen, nicht aber die Mandate insgesamt neu aufzuteilen.
2. Über die Anfechtung wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Gemeindevorstand, §67 Abs1 VerfGG 1953).
2.2. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung ua. auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Timelkam besteht aus 31 Mitgliedern. Die Anfechtung der Wahl in ihren Gemeindevorstand bedarf daher des Antrages von mindestens vier Mitgliedern (VfSlg. 9043/1981, 10573/1985, 10786/1986, 10804/1986; VfGH 12.12.1991 WI-4/91; 24.2.1992 WI-14/91).
2.3. Die Wahlanfechtung, die von nur drei Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht wurde, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI17.1991Dokumentnummer
JFT_10079385_91W0I017_00