TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/20 92/06/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §1 Abs3;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des H,

2. der M, 3. des R und 4. der S-GmbH, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 1992, Zl. 03-12 Lu 23-92/1, betreffend Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. L-GmbH in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, und 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wird eingestellt.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.185,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.185,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Gemeinderates vom 17. Juli 1992, GZ. 1/131-90/-/73-4/26246 - 26249/1992/20/Bgmstr/We mangels Verletzung von subjektiven Rechten als unbegründet ab. Mit den genannten Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurden Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. Teil von 317/1, Teil von 330/2, zukünftiges Grundstück Nr. 317/4, (Bauplatz für die Errichtung von allen Bauten, die gemäß § 23 Abs. 5 lit. j Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 zulässig sind) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefaßt aus, daß sich aus § 1 Abs. 3 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. b Steiermärkische Bauordnung 1968 ergebe. Auch aus § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (Begriffsbestimmung für Einkaufszentren) ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht für die Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 2 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, wonach § 5 Abs. 1 der Garagenordnung nicht in Fällen gelte, in denen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (Gewerberecht) gegeben sei. Hinsichtlich von Emissionen, die über jene durch den fließenden oder ruhenden Verkehr auf dem Widmungsgrundstück hinausgingen, sei jedoch Präklusion eingetreten.

Zum Vorbringen betreffend die fehlende Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur so weit bestehe, als mit dem Bebauungsplan ein Immissionsschutz verbunden ist. Auch das Vorbringen, daß im Bebauungsplan zwar eine Verkehrsanbindung an die A 9 sowie eine A 9-Begleitstraße vorgesehen sei, diese tatsächlich aber noch nicht ausgeführt sei und deren Ausführung in keinem Fall rechtlich gesichert sei, lasse nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung sich die Vorstellungswerber verletzt erachteten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Versagung einer Widmungsbewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt erachten. 1. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1994 haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde war daher insofern als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde (des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

1. ZUM BEHAUPTETEN WIDERSPRUCH DER ERTEILTEN

WIDMUNGSBEWILLIGUNG ZUM RAUMORDNUNGSGESETZ BZW. DEM DANACH

ERLASSENEN ENTWICKLUNGSPROGRAMM ZUR VERSORGUNGS-INFRASTRUKTUR,

LGBL. NR. 35/1988:

In der Beschwerde wird eine Verletzung subjektiver Rechte zunächst im Hinblick auf § 61 Abs. 2 lit. b Steiermärkische Bauordnung geltend gemacht und dazu darauf verwiesen, daß die Widmungsbewilligung dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur und § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsprogrammes widerspreche.

Die in Rede stehenden Grundstücke liegen unmittelbar neben den in den zu Zlen. 92/06/0272 und 92/06/0274 verfahrensgegenständlichen Grundstücken. In diesen Verfahren haben die auch im vorliegenden Verfahren einschreitenden Beschwerdeführer ebenfalls Rechtsmittel ergriffen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Auch in diesen Verfahren geht es - wie im gegenständlichen Verfahren - um die Erteilung von Widmungsbewilligungen für ein Einkaufszentrum. Die Beschwerdeführer haben sowohl in der Berufung als auch in der Vorstellung gegen den ihre Berufung abweisenden Bescheid dieselben Argumente vorgebracht, die sie auch in den den Beschwerdesachen in den Verfahren 92/06/0272 und 92/06/0274 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, in denen die mündliche Verhandlung am selben Tag durchgeführt wurde wie die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren, vorgetragen haben.

Da (wie im genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/06/0272 und 92/06/0274, näher ausgeführt) § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kein subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich der Übereinstimmung von individuellen Akten der Gemeindebehörden mit Entwicklungsprogrammen enthält, läßt sich aus dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur aus dem Jahre 1988, LGBl. Nr. 35/1988, für die Beschwerdeführer nichts gewinnen.

Das Gleiche gilt für § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, der lediglich die Begriffsbestimmung für Einkaufszentren enthält, aus welchen sich aber kein nachbarschützender Inhalt ergibt, sodaß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraus kein subjektives Recht des Nachbarn gemäß § 61 Abs. 2

lit. b Steiermärkische Bauordnung ergeben kann.

Eine Verletzung subjektiver Rechte kann daher durch einen allfälligen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen nicht gegeben sein.

Zur Anregung, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde hinsichtlich der Grundstücke Nr. Teil von 317/1, Teil von 314/1 und Teil von 330/2, zukünftiges Grundstück Nr. 317/4 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist im Hinblick auf die gleichartige Sachlage ebenfalls auf das bereits genannte Erkenntnis zu den Zlen. 92/06/0272 und 92/06/0274 vom heutigen Tag zu verweisen. Die vorliegende Beschwerde enthält insoferne die gleichen Ausführungen wie die Beschwerden zu den beiden genannten Zahlen. Es ergeben sich daher daraus keine neuen Gesichtspunkte, die Bedenken bezüglich der Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplanes entstehen ließen.

2. ZUR ANWENDUNG DES § 4 ABS. 3 DER STEIERMÄRKISCHEN BAUORDNUNG 1968:

Auch im vorliegenden Verfahren haben sich die Beschwerdeführer, beginnend mit der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1992, gegen die "insbesondere von den Parkhäusern zu erwartenden Lärm- und Abgasemissionen bzw. (und) gesundheitsgefährliche Einwirkung auf die Nachbargrundstücke" gewendet.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer betraf stets das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, insbesondere jener der Zulieferer, der Dienstnehmer des Einkaufszentrums und der Kunden. Es ist somit die Annahme der belangten Behörde, daß die Einwendung, die die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, sich nur gegen die Emissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr und die Beeinträchtigungen durch das Parkhaus wenden, zutreffend. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß keine Präklusion eingetreten sei, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sie weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht haben, welche anderen Emissionen von dem Einkaufszentrum ausgehen könnten, die die Festsetzung größerer Abstände im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung rechtfertigen würden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann daher schon aus diesem Grund keinesfalls vorliegen.

3. ZUM BEHAUPTETEN WIDERSPRUCH DER WIDMUNGSBEWILLIGUNG ZUM

BEBAUUNGSPLAN:

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1992 den Mangel der Verkehrsanbindung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan zur Sprache gebracht. Sie haben ausgeführt, daß der Bebauungsplan die Verkehrserschließung über die A 9 und A 9-Begleitstraße voraussetze. Diese sei bislang weder rechtlich noch tatsächlich existent, die Erteilung der Widmungsbewilligung stünde daher im Widerspruch zum Bebauungsplan und zu § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Eine darüber hinausgehende Einwendung betreffend den Bebauungsplan haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.

Auf den in der Beschwerde geltend gemachten Widerspruch zum Bebauungsplan ist daher im Hinblick auf die eingetretene Präklusion nicht einzugehen.

4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060275.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten