TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/21 93/11/0237

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. September 1993, Zl. MA 64-8/294/93, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. September 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Zeit von neun Monaten (5. April 1993 bis 5. Jänner 1994) entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Mai 1993 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, begangen am 5. April 1993, rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei diesem Delikt auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sah die belangte Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 an. Im Hinblick auf den verschuldeten Verkehrsunfall komme die kurze Entziehungszeit gemäß § 73 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung sei zu berücksichtigen, daß mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehende Alkoholdelikte besonders verwerflich und gefährlich seien. Die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit sei zu kurz, um auf eine Änderung der schädlichen Sinnesart schließen zu können. Der Beschwerdeführer sei daher als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. sei jedenfalls erforderlich, um beim Beschwerdeführer eine entsprechende Änderung der Sinnesart wieder erwarten zu können.

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, daß die belangte Behörde nicht beachtet habe, daß er der Aufforderung auf Prüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht nachgekommen sei, weil er auf Grund eines körperlichen Gebrechens hiezu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe ein Gutachten eines Arztes vorgelegt, daß seine Lungenfunktion stark beeinträchtigt sei. Die belangte Behörde hätte in Ansehung der Übertretung, die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundelag, selbst Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, nach der im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 - diese rechtskräftige Bestrafung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - die Kraftfahrbehörde daran gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorlag, verwehrt ist (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0070, mit weiteren Judikaturhinweisen). Es liegt demnach kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde ihre Bindung an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid beachtet und nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist.

Zutreffend hat die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/11/0267) berücksichtigt, daß Alkoholdelikte, wie auch das vorliegende, zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr zählen. Das Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung begegnet keinen Bedenken. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 23. Oktober 1981 (ZfVB "1992" - gemeint offensichtlich 1982 -/6/2229) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil es sich dort nicht um ein Alkoholdelikt handelte.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110237.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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