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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. April 1994, Zl. UVS 30.13-39/94-7, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H. gemäß § 9 VStG schuldig erkannt, mehrere Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu verantworten zu haben. Über ihn wurden deswegen Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine mit 24. August 1992 datierte Berufung erhoben. Diese Berufung hat folgenden Wortlaut:
"Wir berufen gegen obigen Strafbescheid .... und bitte die Strafe in Ihrem Ausmass wesentlich zu reduzieren mit nachstehender Begründung:
1) es handelt sich bei vielen sogenannten Vergehen und um Überschreitungen, welche nach dem AETR (gültig in EG und voraussichtlich ab 1.1.1993 auch in Österreich) keine Vergehen wären und somit wirkliche Grenzfälle darstellen.
2) keine Berücksichtigung gefunden hat die Tatsache ...., daß die Eintragungen durch die Mitarbeiter teilweise falsch vorgenommen worden sind. Die Fahrer haben infolge falscher Information - auch durch die Organe des Arbeitsinspektorates unterwegs stets die volle Einsatzzeit angegeben anstatt lediglich die Arbeitszeit. Dieser Umstand wurde uns erst nach genannter Überprüfung, welche zu dieser Strafe führte, vom Arbeitsinspektor dargelegt.
3) Es handelt sich hier bei diesen Strafausmassen um eine echte Wettbewerbsverzerrung anderen österr. Transporteuren, aber vor allem den ausländischen gegenüber, welche dem bei uns erst inkraft tretenden AETR unterliegen und wesentliche Vorteile haben. Es kann nicht sinn von Kontrollen sein bestimmte Unternehmen derartig zu "kontrollieren".
4) In der Begründung wird angeführt, daß die Vorstrafen sehr häufig seien. Ich bitte zu berücksichtigen, daß wir das mit Abstand grösste Transportunternehmen im Bezirk sind und daher diese Aussage sehr relativ zu betrachten ist. Diesen Vorwurf lehnen wir strengstens ab.
Ich bitte um eine Reduzierung der Strafe im Ausmass und möchte nochmals auf obige Punkte verweisen. Bei diesen Strafen müssten wir uns ernsthaft überlegen Bereiche unserer Aktivitäten ins Ausland zu verlagern, was aber nicht volkswirtschaftlich sinnvoll sein kann."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als Strafberufung gewertet. In einigen Punkten wurde der Berufung Folge gegeben und die jeweilige Strafe herabgesetzt; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer die Wertung als bloße Strafberufung, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichteingehens auf die Schuldfrage geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Berufung ergibt, bestehen die Annahmen, die Berufung bekämpfe lediglich die Strafbemessung und der Schuldspruch der Erstbehörde sei in Rechtskraft erwachsen, zu Recht. Das Berufungsbegehren lautet nur auf Reduzierung des Strafausmaßes in beträchtlichem Umfang. Die Begründung liegt darin, daß der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen gering sei. Die Höhe der Strafen stellten eine Benachteiligung im Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten, für die den österreichischen vergleichbare Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gelten würden, dar. Im Hinblick auf eine angebliche künftige Straffreiheit der meisten Vergehen möge den Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
Auch die Ausführungen betreffend falsche Eintragungen von Einsatz- und Lenkzeiten durch die Arbeitnehmer können im gegebenen Zusammenhang nur als Bestreitung der Richtigkeit des Ausmaßes der von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens angenommenen Überschreitungen der zulässigen Lenkzeit angesehen werden. Daß der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Abschnitt der Berufung auch das Vorliegen oder seine Schuld an (allen oder mehreren?) Verwaltungsübertretungen bestreite, kann ihm nicht entnommen werden. Auch dieser Abschnitt wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Berufung als Begründung dafür angeführt, daß das Strafausmaß wesentlich zu reduzieren wäre. Angesichts des klaren Wortlautes der Einleitung und des letzten Absatzes der Berufung hätte es ausdrücklicher - und nicht nur allenfalls "versteckter" - Ausführungen bedurft, mit denen das Verschulden an allen oder bestimmten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten wird. Solches kann aber der Berufung nicht entnommen werden.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß Tatort der in Rede stehenden Übertretungen der Sitz des Unternehmens ist (und zwar auch in Ansehung von im Ausland gesetzten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz), daß das Straferkenntnis sehr wohl eine rechtliche Qualifikation dahingehend enthält, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, und daß der Berufung kein Anhaltspunkt in der Richtung entnommen werden kann, daß eine andere Person als der Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Übertretungen zu tragen hätte (vgl. zum Ganzen auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0154).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0042 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110225.X00Im RIS seit
20.11.2000