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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67e Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der als Säumnisbeschwerde bezeichneten mit 17. August 1994 datierten Eingabe und ihren Beilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Steiermark in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens (Entziehung der Lenkerberechtigung) geltend macht.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat), die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Daraus ergibt sich, daß beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre im vorliegenden Fall erst bei Säumnis des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates zulässig.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110243.X00Im RIS seit
19.03.2001