TE Vwgh Beschluss 1994/10/21 94/11/0244

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §5a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde des K in O, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1994, Zl. 188.483/1-IV/10/94, betreffend Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. März 1994 nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 ZDG notwendigen Angaben enthalte, wegen der behaupteten Ablehnung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen "deshalb Zivildienst leisten zu wollen" und keinem Wachkörper nach Art. 78d B-VG anzugehören. Da unvollständige Erklärungen gemäß § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG mangelhaft seien, sei gemäß § 5a Abs. 4 ZDG die Zivildienstpflicht nicht eingetreten.

Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Diese Fristversäumung sei auf ein Versehen der Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zurückzuführen; sie habe die Beschwerde versehentlich an die belangte Behörde statt an den Verwaltungsgerichtshof geschickt.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn eine Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in der betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen ist; in einem solchen Fall kann die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114, mit weiterem Judikaturhinweis).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle

BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, da durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat. Aus dem genannten Grund ist die vorliegende Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Da mangels Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht kommt, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zu hg. Zl. AW 94/11/0051 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110244.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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