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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des T in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994, Zl. 195.012/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 1994 nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 ZDG notwendigen Angaben, wegen der behaupteten Ablehnung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen "deshalb Zivildienst leisten zu wollen" und keinem Wachkörper nach Art. 78d B-VG anzugehören, enthalte. Seine Erklärung sei somit unvollständig und könne Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.
Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 - veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat. Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0062 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
W i e n , am 21. Oktober 1994
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110265.X00Im RIS seit
25.06.2002