TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/21 94/11/0262

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §19 Abs4 idF 1992/851;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 1993, Zl. X-2970/11-1992, betreffend Bewilligung eines zweiten Berufssitzes gemäß § 19 Abs. 4 Ärztegesetz 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 i. d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 die Bewilligung eines zweiten Berufssitzes versagt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, § 19 Abs. 3 erster Satz und § 19 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, G 243/93, sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG aus, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die besagte Erklärung des Verfassungsgerichtshofes, daß unter anderem § 19 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, auf den die belangte Behörde die bekämpfte Entscheidung gestützt hat, verfassungswidrig war, hat gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, daß sich der angefochtene Bescheid als gesetzlos ergangen und damit als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet erweist; er ist auf der Grundlage eines vom Verfassungsgerichtshof im Anlaßfall als verfassungswidrig erklärten Gesetzes ergangen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, wobei Schriftsatzaufwand nur in der Höhe des dafür vorgesehenen Pauschalbetrages (der bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer umfaßt) zugesprochen werden konnte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110262.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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