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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des S in E, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1994, Zl. 196.190/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG i.d.F. BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1994 nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ZDG notwendige Angabe enthalte, keinem Wachkörper nach Art. 78d B-VG anzugehören. Da unvollständige Erklärungen gemäß § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG mangelhaft seien, sei gemäß § 5a Abs. 4 ZDG die Zivildienstpflicht nicht eingetreten. Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 - veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG i. d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG i. d.F. der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.
Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0054 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
W i e n , am 21. Oktober 1994
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110250.X00Im RIS seit
25.06.2002