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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 1994, Zl. VwSen-220394/77/Kon/Fb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. November 1992 schuldig erkannt, er habe es als vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten Gesellschaft m.b.H.
verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß 21 namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft an kalendermäßig bestimmten Tagen im Mai 1992 länger als zehn Stunden täglich beschäftigt wurden und daß bei diesen Arbeitnehmern auch die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten überschritten wurden. Elf weitere Arbeitnehmer hätten die höchstzulässige Lenkzeit überschritten bzw. die gebotenen Lenkpausen nicht eingehalten. Dadurch habe der Beschwerdeführer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, "daß der Beschuldigte es zu vertreten hat, daß in den Fällen 1) bis 21) jeweils die gemäß § 9 AZG höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden täglich wie auch die sich aus § 3 AZG ergebende Wochenarbeitszeit um mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten worden sind, obwohl diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentrefen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen NICHT überschritten werden dürfen".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer unterliegt - wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist - insofern einem Irrtum über den Inhalt des angefochtenen Bescheides, als er verkennt, daß das Straferkenntnis vom 17. November 1992 grundsätzlich bestätigt wird, daß also die belangte Behörde einen mit dem Straferkenntnis gleichlautenden Bescheid erlassen hat; nur hinsichtlich der Übertretungen des AZG in Ansehung der zuerst genannten 21 Arbeitnehmer wurde eine Modifikation des Spruches, insbesondere in Ansehung der verletzten Verwaltungsvorschrift, vorgenommen. Was die Übertretungen in Ansehung der übrigen Arbeitnehmer ("22) bis 32)") anlangt, wurde eine Änderung nicht vorgenommen, sodaß es diesbezüglich beim Spruch des Straferkenntnisses bleibt. Es kann daher keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers darstellen, daß die Sachverhalte betreffend die Arbeitnehmer "1) bis 21)" nicht unter die Strafnormen subsumiert werden können, gegen die durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer "22) bis 32)" verstoßen wurde.
Die Haftung juristischer Personen für die gemäß § 9 VStG über ihre Organe verhängten Geldstrafen ist im § 9 Abs. 7 VStG geregelt. Zu ihrer Konkretisierung im Einzelfall bedarf es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie tritt vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein. Der Beschwerdeführer kann daher schon aus diesem Grund durch ein Unterbleiben eines auf die Haftung bezogenen Abspruches in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Da keine der verhängten Strafen 10.000 S übersteigt, war zur Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis ein Mitglied der belangten Behörde und nicht eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zuständig (§ 51c VStG). Daß die Summe der einzelnen Strafen den in Rede stehenden Betrag übersteigt, ändert daran nichts (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268).
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht zukommt (§ 9 Abs. 1 ArbIG 1974 - vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0168 - bzw. § 11 Abs. 3 ArbIG 1993). Die Frist des § 51 Abs. 7 VStG kommt daher in einem Berufungsverfahren wegen Übertretungen des AZG nicht zum Tragen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Arbeitsinspektorat im konkreten Verwaltungsstrafverfahren wegen des mit dem Inhalt der Anzeige und dem darin gestellten Strafantrag übereinstimmenden Strafausmaß ein Berufungsrecht zukommt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0058 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBerufungsbescheidMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemeinsachliche ZuständigkeitSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X00Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013