TE Vwgh Beschluss 1994/10/21 94/11/0257

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28. Jänner 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Schreiben vom 1. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht über seine Vorstellung auf den Landeshauptmann von Tirol. Mit Bescheid vom 11. August 1993 gab diese Behörde u.a. der Vorstellung keine Folge. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn beim Amt der Tiroler Landesregierung oder beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Berufung eingebracht werden könne.

Der Beschwerdeführer brachte beim genannten Bundesministerium eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ein. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Dezember 1993 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0056, diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, da die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. August 1993 gemäß § 61 Abs. 4 AVG als richtig eingebracht zu gelten hätte; sie wäre vom Bundesminister an den Landeshauptmann von Tirol oder den zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol weiterzuleiten gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31. August 1994 (am selben Tag zur Post gegeben) Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er geltend macht, über seine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. August 1993 sei noch nicht entschieden worden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. August 1993 wurde - wenn auch rechtswidrig - mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Dezember 1993 erledigt. Eine neuerliche Pflicht zur Entscheidung über diese Berufung kann frühestens mit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 1994 entstanden sein (was im übrigen in Ansehung des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge am 28. Juli 1994 erfolgt ist). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde waren von diesem Zeitpunkt an gerechnet sechs Monate noch nicht verstrichen. Die Säumnisbeschwerde wurde daher jedenfalls verfrüht erhoben.

Die vorliegende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110257.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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