TE Vwgh Beschluss 1994/10/21 94/11/0272

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §5a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1994, Zl. 196.347/1-ZDF/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 1 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß der Beschwerdeführer am Einbringungstag seiner Zivildiensterklärung vom 19. Mai 1994 nicht tauglich gewesen sei. Diese Erklärung habe daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.

Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nicht zulässig:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 - veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994, ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG

_ 2 _ il I verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.

Aus diesem Grund ist die vorliegende, gegen einen solchen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

W i e n , am 21. Oktober 1994

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110272.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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