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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1994, Zl. I/7-St-G-9215, betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht wurde. Dem lag die Annahme zugrunde, daß sie am 3. Jänner 1992 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle ein anderes Kraftfahrzeug trotz Gegenverkehrs überholt hätte, wobei der Lenker des überholten Fahrzeugs auf den Grünstreifen ausweichen und eine Vollbremsung habe durchführen müssen. Wegen der besonderen Rücksichtslosigkeit dieses Verhaltens im Straßenverkehr wurde sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11. Juni 1992 wegen Übertretung nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 rechtskräftig bestraft.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde - wie bereits im Verwaltungsverfahren -, die in Rede stehende Übertretung der StVO 1960 begangen zu haben. Dieses Vorbringen geht aber angesichts der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Übertretung ins Leere. Durch diese Bestrafung stand für die belangte Behörde bindend fest, daß die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig überholt hat und daß dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern erfolgte. Damit stand für die belangte Behörde auch fest, daß hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine bestimmte, ihre Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 vorliegt. Es war der belangten Behörde somit verwehrt, nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin vermißten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis zu gelangen, nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person habe das Überholmanöver durchgeführt. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ließ, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110299.X00Im RIS seit
12.06.2001