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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. März 1994, Zl. Senat-BL-94-412, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 2. September 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, neun Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen zu haben, und hiefür bestraft. Das Straferkenntnis enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen bei der Erstbehörde oder der belangten Behörde eine Berufung eingebracht werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde eine mit 23. September 1993 datierte Berufung ein, in der er als bekämpften Bescheid ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. September 1993 mit derselben Geschäftszahl wie das oben erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bezeichnete.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil sie sich "gegen einen nicht existenten Bescheid" richte.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Berufungsbehörde ist an das Parteienbegehren auf Überprüfung eines gemäß § 63 Abs. 3 AVG bestimmt bezeichneten Bescheides gebunden, auch wenn der Rechtsmittelwerber einen anderen Bescheid bekämpfen wollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0101, 0102). Der Berufungswerber hat den Bescheid, den er bekämpfen will, unverwechselbar zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268). Die völlig unrichtige Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides stellt einen nicht verbesserbaren inhaltlichen Mangel der Berufung dar, der zu ihrer sofortigen Zurückweisung zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0255). Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, so ist die Behörde daran gebunden. Eine Umdeutung eines präzise bezeichneten Verwaltungsaktes in einen anderen ist der Behörde verwehrt, selbst wenn es den in allen seinen formalen Bestimmungselementen bezeichneten Bescheid gar nicht gibt. An Stelle dessen einen anderen Bescheid, insbesondere den Bescheid einer anderen Behörde, als angefochten anzusehen, ist ausgeschlossen.
Daran ändert nichts, daß es der belangten Behörde möglich war, jenen Bescheid ausfindig zu machen, gegen den sich die Berufung in Wahrheit richtet (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0237, 0245) und daß sie - inkonsequenterweise - im Kopf des angefochtenen Bescheides als Gegenstand des Berufungsverfahrens den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 2. September 1993 angeführt hat.
Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers vom 23. September 1993 erfolgte zu Recht. Die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110173.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010