Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Dezember 1993, Zl. IIb2-K-2727/6-1993, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann von Tirol auf Grund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers über dessen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24. Februar 1993, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war.
Der Landeshauptmann von Tirol hat somit nicht über eine Berufung abgesprochen, sondern (anstelle der säumigen Behörde erster Instanz) eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen.
Gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Der Instanzenzug endet, abgesehen von den in § 123 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehenen, hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen, beim Landeshauptmann. Entscheidet der Landeshauptmann jedoch in erster Instanz, so haben nach dem letzten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden. Diese letztere Bestimmung ist im vorliegenden (vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nach Ablehnung der Beschwerde abgetretenen) Beschwerdefall maßgebend (kein "Anlaßfall" für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, G 37/93 u.a., mit dem der letzte Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufgehoben wurde).
Gegen den angefochtenen Bescheid war daher entsprechend der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol zulässig. Der Beschwerde fehlt aus diesem Grunde die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110256.X00Im RIS seit
19.03.2001