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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994, Zl. 195.166/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 1994 infolge Fristversäumung Zivildienstpflicht nicht eintreten lasse. In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, die dort normierte Frist von einem Monat habe mit 11. März 1994 zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer habe seine Erklärung erst nach Fristablauf eingebracht. Dies sei ein Mangel iSd § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG, sodaß gemäß § 5a Abs. 4 ZDG der Nichteintritt der Zivildienstpflicht festzustellen sei. Die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, da durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat.
Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
W i e n , am 21. Oktober 1994
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110260.X00Im RIS seit
25.06.2002