TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/21 94/11/0287

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. August 1994, Zl. 409.883/3-2.7/94, betreffend Feststellung des Wegfalles der Voraussetzungen für die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36a Abs. 4 im Zusammenhang mit Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 idF der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 fest, daß die für die seinerzeitige Befreiung maßgebenden Voraussetzungen weggefallen seien und der Bescheid vom 8. Juni 1978 seine Wirksamkeit verloren habe.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides beruhte die amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht darauf, daß er damals bei der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in seiner Funktion als Fernmeldemonteur unabkömmlich gewesen sei. Laut Mitteilung seines Arbeitgebers vom 29. Juni 1994 sei er nunmehr als Mitarbeiter bei der Planungsstelle beim Fernmeldeamt Innsbruck tätig. Mit dieser Verwendungsänderung seien die für die seinerzeitige Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen.

Der Beschwerdeführer hält die Begründung des angefochtenen Bescheides für unzureichend. Er vermißt Ausführungen zum "Aufhebungsgrund" und insbesondere auch darüber, warum seine nunmehrige Verwendung keinen Befreiungsgrund mehr darstelle. Er sei derzeit mit der Errichtung des sogenannten Telefonnetzes E (GSM-Netz) beschäftigt und im Bereich des Fernmeldebauamtes F. der einzige Mitarbeiter, der für die Errichtung dieses Fernmeldenetzes "voll" geeignet sei. Seine derzeitige Tätigkeit liege auch im militärischen Interesse. Es lägen daher nach wie vor öffentliche Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vor.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Wurde ein Wehrpflichtiger von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes wegen seiner beruflichen Tätigkeit befreit, so ist gemäß § 36a Abs. 4 zweiter Satz des Wehrgesetzes 1990 der Auftraggeber der beruflichen Tätigkeit (der Arbeitgeber) verpflichtet, den Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung mitzuteilen. Es ist somit zunächst Sache des Arbeitgebers zu prüfen, ob das seinerzeit angenommene öffentliche Interesse an der Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Präsenzdienstpflicht weggefallen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, Zlen. 94/11/0098, 0099). Die Tätigkeit eines Wehrpflichtigen, deretwegen seine amtswegige Befreiung ausgesprochen wurde, bildet ein für diese Entscheidung maßgebendes Sachverhaltselement (neben jenem der Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen von der von ihm ausgeübten Tätigkeit). Endet diese Tätigkeit, so liegt darin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, der Befreiungsbescheid verliert damit seine Wirksamkeit. Das schließt nicht aus, daß auch die neue Tätigkeit des Wehrpflichtigen ein öffentliches Interesse an seiner Befreiung begründet. Nur liegt dann ein anderer Befreiungsgrund vor. Dieser kann zwar die Grundlage eines neuerlichen Befreiungsbescheides sein, er steht aber der Erlassung eines Bescheides, mit dem der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und die Unwirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides festgestellt werden, nicht entgegen. Die Annahme, in einem solchen Fall würde die Wirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides "automatisch" verlängert, verbietet sich im Hinblick auf die objektiven Grenzen der Rechtskraft von Bescheiden (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz. 481 ff).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er im Jahre 1978 wegen seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur von der Präsenzdienstpflicht befreit wurde und daß er nunmehr als Mitarbeiter in der Planungsstelle beim Fernmeldebauamt F. tätig ist. Diese Verwendungsänderung ergibt sich auch aus dem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben der genannten Dienststelle vom Jänner 1994, in dem unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Planungstätigkeit des Beschwerdeführers die Stellung eines neuerlichen Befreiungsantrages angeregt und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "als Mitarbeiter in der Planungsstelle in PT 3/2 (Code 0287)" tätig und es sei nicht einsichtig, warum zwar weiterhin Fernmeldemonteure zum Bundesheer nicht einberufen werden, wohl aber höherwertig verwendete Bedienstete. Die besagte Verwendungsänderung stellt eine Änderung des für die Befreiung des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhalts dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Wegfall der seinerzeitigen Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen. Sie hat folglich zu Recht festgestellt, daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid seine Wirksamkeit verloren hat. Hiebei ist ohne rechtliche Bedeutung, ob auch die nunmehrige Tätigkeit des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an seiner amtswegigen Befreiung zu begründen vermag. Daher stellt das gerügte Fehlen von Ausführungen zu dieser Frage keinen Begründungsmangel dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den (zu Zl. AW 94/11/0072 protokollierten) Antrag auf Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110287.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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