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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu RechtSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war ua. Eigentümer von zwei Grundstücken, die im Wege der Zwangsversteigerung den Meistbietenden zugeschlagen wurden. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Lavant vom 30. Jänner 1992, Zl. 3-GV-15/17, wurde gemäß §10 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: GVG 1983), festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietenden den Bestimmungen des GVG 1983 entspreche.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung, d.i. die belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, mit Bescheid vom 16. März 1992, Zl. LGv-1219/2, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß dem Verpflichteten zwar Parteistellung zukomme. Ein Vertragspartner könne nur durch die grundverkehrsbehördliche Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb in seinen Rechten verletzt werden, da das rechtliche Interesse der Parteien im grundverkehrsbehördlichen Verfahren allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffes in ihre Rechte gerichtet sei. Bei einer Zwangsversteigerung werde die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt. Der Verpflichtete befinde sich somit in derselben rechtlichen Situation, wie wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Der Verpflichtete könne somit durch die grundverkehrsbehördliche "Genehmigung eines Zuschlages" nicht beschwert sein. Nur die Verweigerung einer solchen Genehmigung könnte vom Verpflichteten im Berufungswege bekämpft werden. Da dies hier nicht der Fall, sondern ausgesprochen worden sei, daß die Übertragung des Eigentums den Vorschriften des GVG 1983 entspreche, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen zurückweisenden Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem festgestellt worden war, daß die Übertragung des Eigentums an Grundstücken des Beschwerdeführers als verpflichteter Partei in einem Versteigerungsverfahren an die Meistbietenden den Bestimmungen des GVG 1983 entspreche, als unzulässig zurückgewiesen. Darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, durch die der Beschwerdeführer, wenn die belangte Behörde die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt mit näherer Begründung dargelegt hat (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11210/1987, 12110/1989, uva.), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Er befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem GVG 1983 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Er wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermöchte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen.
Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihm dagegen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
2.2. Bei diesem Ergebnis ist es aber ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - zumal Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides weder vorgebracht wurden noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen sind (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §10 GVG 1983 VfSlg. 8992/1980, 12110/1989) - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war ebenfalls abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid von einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG erlassen wurde (s. §13 GVG 1983) und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B451.1992Dokumentnummer
JFT_10079385_92B00451_2_00