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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der E in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1990, Zl. Ro-554/5/1990, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 23. August 1990 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Grundstückes gemäß § 57 in Verbindung mit § 4 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), verpflichtet, die auf diesem Grundstück befindliche Stegananlage, welche die Wasserfläche des Faaker Sees zum Teil überrage, bis 5. Oktober 1990 zu entfernen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der L, des M und des A als Zeugen, auf ihre eigene Einvernahme sowie auf Weiterleitung des Aktes an die Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Nach der Begründung wurde aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt festgestellt: Auf dem unter Spruchpunkt 1. genannten Grundstück (zum Teil Wasserfläche des Faaker Sees), welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, befinde sich in unmittelbarer Nähe der Uferlinie eine Holzhütte mit einer seeseitig (südlich) vorgelagerten, rund 2 m breiten Liegepritsche. Südlich an diese Liegepritsche schließe im rechten Winkel dazu eine Steganlage an, welche zum großen Teil die Wasserfläche des Faaker Sees überrage und eine Breite von ca 2 m sowie eine Länge von 6 bis 7 m aufweise. Die östliche Begrenzung der Hütte, der Liegepritsche und des Steges bildeten eine Flucht. Vor dem Jahre 1970, jedenfalls zu Beginn bis Mitte der Sechzigerjahre, habe sich auf dem genannten Grundstück bereits eine Steganlage befunden. Diese sei allerdings, bezogen auf die Mittelachse der Hütte, spiegelverkehrt zur derzeitigen Steganlage situiert, d. h., dem westlichen Abschnitt der Hüttenfront vorgelagert gewesen. Die heute bestehende Steganlage sei erst nach dem Jahre 1970 errichtet worden. Sie sei jedenfalls im Mai 1982, sowohl was die Holzdeckung als auch die Piloten betreffe, nicht existent gewesen. Vermutlich seit dem Jahre 1984 bestehe ein Steg an der heutigen Stelle, der bis Ende 1989 ein Ausmaß von 2 x 3,5 m aufgewiesen habe und in der Folge um rund 2 m verlängert worden sei. Zum Zeitpunkt einer Ortsverhandlung am 27. Juni 1990 habe die Steglänge 6 bis 7 m betragen. Die Errichtung dieses Steges sei weder nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 noch nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bewilligt worden. Ein Antrag auf eine solche Bewilligung liege nicht vor. Die vorhandene Steganlage stelle im gegenständlichen Landschaftsraum einen Fremdkörper dar, der sich maßgeblich in diesem Landschaftsraum abhebe. Der Faaker See habe in diesem Bereich eine Flachwasserzone ausgebildet; das Erreichen einer schwimmfähigen Tiefe sei auch ohne Steg leicht möglich. Auch vor Inkrafttreten des Kärntner Naturschutzgesetzes habe die Errichtung von Einbauten in Seen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29 (LSchG 1981), welches (gemeint: in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 49/1969) seit 1. Jänner 1970 in Kraft stehe, einer Bewilligung bedurft. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von Lichtbildern belegten keinesfalls, daß der heute vorhandene Steg bereits in den Sechzigerjahren vorhanden gewesen sei, sondern zeigten lediglich einen anderen Steg auf diesem Grundstück, der der Situierung des heutigen Steges nicht entspreche und heute nicht mehr vorhanden sei. Dieser Steg sei der heute noch bestehenden Badehütte nicht in deren östlichem, sondern in deren wesentlichem Abschnitt vorgelagert gewesen. Selbst wenn am Standort der heutigen Steganlage vor dem Jahre 1970 ein Steg errichtet worden sein sollte, so sei dieser Steg jedenfalls im Mai 1982 nicht mehr vorhanden gewesen, was durch ein entsprechendes Lichtbild (Seebestandsaufnahme der Gutsverwaltung Landskron) einwandfrei belegt werde. Die Herstellung der heute vorhandenen Steganlage stelle somit in jedem Fall eine bewilligungspflichtige Neuerrichtung dar. Dies gelte umsomehr für die in der ersten Jahreshälfte 1990 erfolgte Erweiterung um 2 m. Auch diese nachträgliche Erweiterung sei auf Lichtbildern vom Frühjahr 1986 und Frühjahr 1988 nicht ersichtlich. Damit stünden die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, Z und U im völligen Einklang, sodaß die Behörde die Aussagen, es sei auf dem gegenständlichen Grundstück vor rund 6 Jahren kein Steg vorhanden gewesen, nicht in Zweifel ziehe. Demgegenüber seien die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von Lichtbildern aus den Sechzigerjahren weder geeignet, den vormaligen Bestand des Steges am heutigen Standort, geschweige denn dessen ununterbrochenen Bestand seit dem Jahre 1970 nachzuweisen. Aufgrund der eindeutigen Beweislage seien auch durch zusätzliche Befragungen der von der Beschwerdeführerin genannten Personen als Zeugen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten gewesen. Die Behörde zweifle auch nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen der vernommenen Zeugen. Somit seien die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und legte mit Schriftsatz vom 11. September 1990 zum Beweis für ihr Vorbringen, wonach bereits in der Vergangenheit eine gleichartige Steganlage vorhanden gewesen sei, in Ergänzung der Berufung ein Farblichtbild vor, aus welchem die Situierung der Steganlage in der Vergangenheit hervorgehen solle. Mit Stellungnahme vom 27. November 1990 legte sie ein weiteres Lichtbild vor, das einen am Seegrund abgeschnittenen Piloten zeigt. Daraus solle sich ergeben, daß die Steganlage, wie sie heute existiere, bereits vor dem Jahre 1970 errichtet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, jedoch der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß die verfahrensgegenständliche Steganlage bis zum 31. März 1991 zu entfernen sei; Spruchpunkt 2. habe zu entfallen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Feststellung der Behörde erster Instanz bekämpft, daß jene Steganlage, welche jedenfalls bereits zu Beginn der Sechzigerjahre bestanden habe, spiegelverkehrt zur derzeitigen Steganlage angeordnet gewesen sei, d.h., dem westlichen Abschnitt der Hüttenfront vorgelagert gewesen sei. Diese Feststellung sei weder durch die Ergebnisse des Ortsaugenscheines noch durch die vorgelegten Lichtbilder gedeckt, vielmehr habe jedenfalls bereits vor dem Jahre 1970 eine im wesentlichen gleichartige Steganlage existiert. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung bekämpft worden, daß die heutige Steganlage erst nach dem Jahre 1970 errichtet worden sei. Diese Feststellung habe die Behörde erster Instanz offenbar auf der Grundlage eines im Mai 1982 aufgenommenen Lichtbildes getroffen, auf welchem die gegenständliche Steganlage nicht zu ersehen sei. Die Steganlage werde jedoch aus Sicherheitsgründen im Winter regelmäßig abgebaut und erst zu Beginn der Badesaison wieder aufgestellt. Daraus werde klar, daß naturgemäß im Mai 1982 die Steganlage nicht vorhanden gewesen sei. Auf der Grundlage der aufgenommen Beweise könne der gegenständliche Sachverhalt daher nicht erschöpfend und abschließend geklärt werden. Im übrigen sei auch die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz insoferne verfehlt, als unter den gegebenen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß § 4 lit. a NSchG zu erteilen wäre, weshalb eine Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unzulässig sei.
Die belangte Behörde verwies ferner darauf, daß die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 27. November 1990 die Auffassung vertreten habe, es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, klarzulegen, wann die gegenständliche Steganlage errichtet worden sei. Die Feststellung, wonach die Anlage erst nach dem Jahre 1970 errichtet worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Darüber hinaus seien heute noch am Seegrund abgeschnittene Piloten vorhanden, welche eindeutig dokumentierten, daß die Steganlage bereits vor dem Jahre 1970 errichtet worden sei. Zur Illustration sei der Stellungnahme auch ein Lichtbild beigelegt worden.
Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde zunächst auf die Tatsache, daß die verfahrensgegenständliche Steganlage weder nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 noch nach dem Naturschutzgesetz bewilligt worden sei. Auch ein Antrag auf eine derartige Bewilligung liege nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. November 1990 ausgeführt habe, lediglich aus Vorsichtsgründen in der nächsten Zeit einen diesbezüglichen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Aufgrund der gegebenen Gesetzeslage könnte eine Bewilligungsfreiheit der gegenständlichen Steganlage nur dann vorliegen, wenn ein lückenloser Bestand derselben identischen Steganlage zumindest seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 1970 bis heute gegeben sei, wobei bloße Ausbesserungsarbeiten nicht schadeten. Eine Anlage sei jedoch nur dann als "errichtet" anzusehen, wenn sie mit Grund und Boden in feste Verbindung gebracht werde oder erst durch Eingriffe in Grund und Boden entstehe; andernfalls sei eine Errichtung nach der herkömmlichen Bedeutung dieses Begriffes nicht denkbar. Aus dem Bestand (irgendeiner) Steganlage könne nicht implizit ein Recht zur Errichtung einer beliebigen Anlage abgeleitet werden. Eine exakte Festlegung des Errichtungszeitpunktes der Steganlage sei für die Zuerkennung deren Bewilligungsfreiheit nicht von Bedeutung, sofern diese Anlage seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 1970 andauernd Bestand gehabt habe. Anhand der vorgelegten Lichtbilder der Gutsverwaltung Landskron würden die tatsächlichen Verhältnisse auf dem gegenständlichen Grundstück unabhängig von Parteiinteressen dokumentiert. Aus dem Lichtbild vom Mai 1982 gehe unmißverständlich hervor, daß zu diesem Zeitpunkt keine wie immer geartete Steganlage bestanden habe. Abgebaute Deckbretter lägen verwahrlost zum Teil im, zum Teil außerhalb des Wassers. Insbesondere seien im Bereich der abgebildeten Wasserfläche keinerlei Piloten ersichtlich. Die weiteren vorgelegten Lichtbilder aus dem Frühjahr 1986 und dem Frühjahr 1988 zeigten dagegen eine vollständig errichtete Steganlage, deren in den See ragender Teil mit der östlichen Hüttenfront eine Fluchtlinie bilde und somit den vorgefundenen Verhältnissen anläßlich des Ortsaugenscheines vom 27. Juni 1990 in ihrer Situierung grundsätzlich entspreche. Die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24. Juli 1990 vorgelegten Abbildungen von Lichtbildern aus dem Zeitraum Beginn bis Mitte der Sechzigerjahre lasse wiederum zweifelsfrei erkennen, daß die damalige Steganlange in der seewärts gerichteten Verlängerung der westlichen Hüttenflucht situiert gewesen sei. Das mit Schreiben vom 11. September 1990 der Berufung nachgereichte Farblichtbild aus einem etwas späteren Zeitraum (möglicherweise Ende der Sechzigerjahre) zeige ebenfalls die an der westlichen Hüttenfront vorgelagerte Steganlage. Das mit Stellungnahme vom 27. November 1990 vorgelegte Lichtbild vom Juli 1990 zeige einen Ausschnitt des Seegrundes samt einem abgeschnittenen, von Algen überwachsenen Piloten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, daß die Steganlage alljährlich aus Sicherheitsgründen vor dem Winter abgebaut und zu Beginn der nächsten Badesaison wieder errichtet werde, so erscheine dies als Rechtfertigung für das Nichtvorhandensein einer Steganlage im Mai 1982 keineswegs überzeugend. Es erscheine gänzlich unglaubwürdig, daß neben den Deckbrettern auch sämtliche Piloten alljährlich aus dem Wasser entfernt worden sein sollten. Üblicherweise blieben derartige Piloten auch während der Wintermonate mit dem Seegrund fest verbunden, dagegen würden fallweise die Deckbretter demontiert und gelagert. Im übrigen zeige auch das Lichtbild vom Mai 1982, daß die Voreigentümerin zumindest nicht jenes Interesse an der Erhaltung einer Steganlage bekundet habe, wie dies nunmehr die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer neuen Steganlage zeige. Die belangte Behörde ziehe auch keineswegs in Zweifel, daß am Seegrund Reste von abgeschnittenen Piloten ersichtlich seien, weshalb das jüngst vorgelegte Lichtbild hinsichtlich der Situierung von Altbeständen als Beweismittel zugunsten der Behauptung nicht aussagekräftig sein könne, zumal über einen Zeitraum von Jahrzehnten wie auch von wenigen Jahren ein gleichartiger Algenbewuchs eintrete. Aus den dargestellten Erwägungen könne daher nach Auffassung der belangten Behörde ein durchgehender Bestand einer identischen Steganlage seit dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1970 bis heute mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Daraus resultiere jedoch zwingend, daß das gegenständliche Objekt einer Bewilligungspflicht nach dem Landschaftsschutzgesetz bzw. dem Naturschutzgesetz unterliege. In Ermangelung einer entsprechenden Bewilligung sei daher gemäß § 57 NSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen. Aufgrund der Eindeutigkeit des gegebenen Sachverhaltes erschienen weitere Zeugeneinvernahmen entbehrlich, zumal daraus keine sachverhaltswesentlichen Erkenntnisse mehr gezogen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a LSchG 1981 bedurfte die Errichtung
von Einbauten in Seen einer Bewilligung.
Eine gleichlautende Bestimmung war bereits in der am 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Stammfassung des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1969, enthalten.
Nach § 4 lit. a NSchG bedarf die Errichtung oder Einbringung von Einbauten und sonstigen Anlagen, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung.
Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so ist gemäß § 57 Abs. 1 NSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im wesentlichen die Frage strittig, ob es sich bei der gegenständlichen Steganlage um einen nicht bewilligungspflichtigen Altbestand handelt. Ein solcher liege nach Auffassung der Beschwerdeführerin deshalb vor, weil die Steganlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sei.
Die belangte Behörde hat diese Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides deshalb verneint, weil auf einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbild vom Mai 1982 keine wie immer geartete Steganlage ersichtlich sei. Die gegenständliche Steganlage an der östlichen Hüttenfront sei erst auf Lichtbildern aus dem Frühjahr 1986 und 1988 abgebildet. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder aus der Zeit vor dem Jahre 1970 zeigten hingegen eine andere, auf der Westseite situierte Steganlage.
Unter einem sogenannten "Altbestand" sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurden und seither unverändert andauern (vgl. das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 91/10/0237).
Unabhängig von der Frage, ob dies schon dann nicht der Fall ist, wenn eine Steganlage in den Wintermonaten teilweise demontiert wird, kann es im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde diese Frage schon aufgrund des ihr vorliegenden Lichtbildes vom Mai 1982 verneint hat, sind doch im Bereich der abgebildeten Wasserfläche auch keinerlei Piloten ersichtlich. Das vorgelegte Lichtbild bietet somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß - wie erstmals in der Beschwerde behauptet wird - die Piloten aufgrund eines hohen Wasserstandes nicht ersichtlich sein könnten. Wird aber eine Steganlage (samt den Piloten) völlig demontiert und danach wieder neu errichtet, kann nicht mehr von einem unverändert andauernden Bestand der Anlage gesprochen werden. Der belangten Behörde kann daher im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 AVG, E, 179 ff) nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels eines unverändert andauernden Bestandes der gegenständlichen Steganlage das Vorhandensein eines aus der Zeit vor 1970 stammenden Altbestandes verneint hat.
Aufgrund der vorhandenen Ermittlungsergebnisse war es auch entbehrlich, zu dieser Frage weitere Zeugen zu vernehmen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensverletzungen sind daher nicht gegeben.
Wurde die gegenständliche Steganlage jedoch NACH dem Mai 1982 (neu) errichtet, so unterlag dies der Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. a LSchG 1981. Eine solche Bewilligung wurde nicht erteilt.
Ein Wiederherstellungsauftrag konnte auch nach dem Naturschutzgesetz erlassen werden, da dieser in den Übergangsbestimmungen (§ 69 Abs. 7) u.a. vorsieht, daß Bewilligungen aufgrund des § 2 LSchG 1981 "unberührt bleiben". Wollte der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes Bewilligungen nach dem LSchG 1981 "übernehmen", so folgt daraus, daß ein während des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Norm durchgeführter "Eingriff" unter den übrigen Voraussetzungen als ein solcher nach § 4 lit. a NSchG gilt (und daher bis zur entsprechenden Bewilligung als verboten anzusehen ist), wenn er im Zeitpunkt seiner Durchführung einer bescheidmäßigen Bewilligung bedurfte (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Juni 1988, Zl. 87/10/0195, und vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0144). Im übrigen sprechen auch die Regelungen der Abs. 8 und 9 des § 69 für die Auffassung, daß das NSchG (somit auch sein § 57) Maßnahmen iS des § 4 lit. a erfassen solle, die bereits vor seinem Inkrafttreten bewilligungspflichtig waren.
Eine Bewilligung der gegenständlichen Anlage war sowohl nach § 2 Abs. 1 lit. a LSchG 1981 als auch nach § 4 lit. a NSchG erforderlich. Eine solche ist nicht erteilt worden, weshalb der auf das Naturschutzgesetz gegründete Wiederherstellungsauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, ein Wiederherstellungsauftrag sei im Beschwerdefall deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Steganlage nach den Bestimmungen des § 9 des Naturschutzgesetzes zu bewilligen wäre.
Nach dem oben wiedergegebenen § 57 NSchG kommt es nämlich nur darauf an, ob eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung ausgeführt worden ist. Da eine Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, war es nicht rechtswidrig, der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Ob eine Bewilligung erteilt werden könnte oder zu erteilen wäre, ist keine Voraussetzung für einen Wiederherstellungsauftrag nach § 57 leg. cit. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100019.X00Im RIS seit
11.07.2001