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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §123 Abs9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Februar 1994, Zl. VII/2-5756/1-1994, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 wies die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten Dr. H gemäß § 123 ASVG als anspruchsberechtigten Angehörigen anzuerkennen, ab.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Beruf eines freiberuflich selbständigen Rechtsanwaltes ausübe und als solcher gemäß § 123 Abs. 9 lit. a ASVG nicht als Angehöriger gelte. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0251).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 665/94, die Behandlung dieser Beschwerde, unter anderem unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 2. Oktober 1987, Slg. Nr. 11.469, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit den im Beschwerdefall relevanten einfach- und verfassungsgesetzlichen Fragen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0251, ausführlich befaßt und ist darin zum Ergebnis gelangt, daß die auch von der nunmehrigen belangten Behörde vertretene Auslegung des § 123 Abs. 9 lit. a ASVG dem Gesetz entspricht und gegen diese Bestimmung in diesem Verständnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde einschließlich ihrer Ergänzung keine neuen Gesichtspunkte vor, sodaß der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß sieht, von seiner Rechtsauffassung abzugehen.
Da demnach bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und zwar wegen Klarstellung der Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080182.X00Im RIS seit
20.11.2000