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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung des §11 Abs2 FremdenpolizeiG wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte auf Grund seines Beschlusses vom 20. Feber 1992 in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Beschwerde des J K gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 26. August 1991, ZIII 71/91, betreffend Schubhaft, gemäß Art140 Abs1 iVm Art135 Abs4 und Art89 Abs2 B-VG den (zu G36/92 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge als verfassungswidrig aufheben:
a) in §11 Abs2 FrPolG die Wortfolge "entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Bescheid (gemeint: Entscheidung) keine weitere Berufung zulässig ist", in eventu zusätzlich §11 Abs3 FrPolG,
b) in eventu in §11 Abs2 FrPolG die Wortfolge "die Schubhaft verhängt (§5)".
1.2. Der anfechtende Verwaltungsgerichtshof macht den angefochtenen Bestimmungen im wesentlichen zum Vorwurf, gegen Art6 Abs1 erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684, allenfalls gegen Art83 Abs2, Art129, 130 ff B-VG zu verstoßen.
2.1. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §11 Abs2 und 3 FrPolG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10841/1986, VfGH 4.3.1991 G224/90, VfGH 17.10.1991 G277/91; vgl. zur gleichen Frage hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung VfSlg. 6296/1970, 6391/1971, VfGH 30.9.1985 B200/85, V34,35/85 und B331/85, V31/85). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 12. März 1992, G346/91, G5,6/92, abgesprochen hat, war der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend sei bemerkt, daß das Verfahren über den erst am 2. März 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (G36/92) aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem (am 12. März 1992 abgeschlossenen) Verfahren zu G346/91, G5,6/92 verbunden werden konnte.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G36.1992Dokumentnummer
JFT_10079385_92G00036_00