TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/07/0133

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1993, Zl. 710.943/01-OAS/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 1993, Zl. Bod-4428/7-1993, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 7. März 1991, Zl. ABG-100382/3-1991, abgewiesen worden war, gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 7 Abs. 1 AgrBehG als unzulässig zurück.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 7. März 1991 sei im Zusammenlegungsverfahren K der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er sowohl die Bewertung seiner Besitzkomplexe als auch die Festlegung eines bestimmten Grenzverlaufes bekämpft habe. Mit Bescheid vom 8. Februar 1993 sei die Berufung durch den Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 17. Februar 1993 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung sei darauf hingewiesen worden, daß eine weitere Berufung nicht zulässig sei. Am 27. Mai 1993 sei beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein Schreiben des Beschwerdeführers eingelangt, in dem er sich zwar auf eine Verhandlung vom 17. Mai 1993 bezogen habe, inhaltlich gesehen jedoch wieder die Fragen der Bewertung (Punktierung) und des Grenzverlaufes angesprochen habe.

Diese Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Nach § 7 Abs. 1 AgrBehG sei eine Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates nur hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zulässig. Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten könne im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht angefochten werden. Im vorliegenden Fall handle es sich weder um ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates noch um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung in einem Zusammenlegungsverfahren. Eine Anrufungsmöglichkeit des Obersten Agrarsenates im Berufungswege sei somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 2198/93-3, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die neuerliche Überprüfung der Unterlagen lasse erkennen, daß die belangte Behörde selbst das "Opfer einer destruktiven Vorgangsweise der Unterinstanzen" geworden sein dürfte. Es werde nämlich die Entscheidung über eine Berufung in stereotyper Weise unter Hinweis auf die Rechtsmittelbeschränkungen des § 7 AgrBehG zurückgewiesen, doch lasse bereits die Präambel des Erkenntnisses erkennen, daß man sich bei dem Vortrag der Berichterstattungen sowie bei der anschließenden Beratung "nicht mehr zurechtgefunden" habe. Die Berufung des Beschwerdeführers werde zwar erwähnt, jedoch ohne Anführung des Datums. Daß später von dem Eingang eines "Schreibens" am 27. Mai 1993 die Rede sei, zeige, daß die handschriftliche Berufung mit Datum 25. Mai 1993 gemeint sein müsse. Diese Berufung sei formell verfehlt; da sie jedoch von einer in rechtlichen Belangen hilflosen Person abgefaßt worden sei, hätte sie in üblicher Weise mit Rechtsbelehrung zum Zwecke der Verbesserung zurückgestellt werden müssen. Auch die Beistellung eines Verfahrenshelfers wäre denkbar gewesen. Gleichwohl lasse diese Berufung den Willen zur Bekämpfung eines Bescheides erkennen, möge ihr auch die notwendige Antragstellung fehlen. Offen bleibe die Frage, gegen welchen Verwaltungsakt sich diese Berufung richtete. Da nicht anzunehmen sei, daß der Verfasser des Schriftstückes am 25. Mai 1993 einen am 8. Februar 1993 ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates bekämpfen habe wollen, sei die Frage zu klären, welche Absicht der Verfasser der Eingabe verfolgt habe. Die Lösung des Rätsels ergebe sich daraus, daß am 17. Mai 1993 eine Verhandlung anberaumt worden sei, nachdem es zuvor zur Aufhebung verschiedener Komplexe des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes sowie bezüglich der Bewertung von westlich von Waldgrundstücken liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen gekommen sei. Dabei müsse es zu erheblichen Veränderungen und u.a. zu einer vergleichsweisen Einigung zwischen der Partei W. und dem Beschwerdeführer gekommen sein, worauf in der handschriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen worden sei. All dies sei in dem bekämpften Bescheid einfach übersehen worden, obgleich dadurch die Voraussetzungen für die "kursorische" Entscheidung nicht mehr zuträfen. Es sei ebenso unzutreffend, nur mehr von dem Erkenntnis vom 8. Februar 1993 als auch von der Tatsache auszugehen, daß keine Abänderungen erfolgt seien. Diese Verfahrensmängel führten dazu, daß der Beschwerdeführer in ungehöriger Weise in seinem Besitzstand verletzt worden sei. Diese Mängel seien dadurch begründet, daß viele Bestimmungen der Agrarbehördengesetze mit einer rechtsstaatlichen Vorgangsweise schwer in Einklang zu bringen seien. Die Abschneidung des Rechtsweges sei in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich zu rügen. Es werde daher die Anregung wiederholt, den Rechtsfall neuerlich dem Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers

als gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 8. Februar 1993 gerichtet gewertet. Mit diesem Bescheid wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abgewiesen. Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung waren nicht Thema dieses Bescheides. Gegen diesen Bescheid konnte daher gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG keine Berufung an die belangte Behörde erhoben werden.

Selbst dann aber, wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, daß seine Berufung vom 25. Mai 1993 nicht erkennen lasse, gegen welchen Verwaltungsakt sie sich richtete, wurde er durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt. Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG auch im Verfahren vor den Agrarbehörden anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides stellt einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Berufung zu führen hat (vgl. das

hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0255 und die dort angeführte Vorjudikatur). Wenn also die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, daß seine Berufung nicht erkennen ließ, gegen welchen Verwaltungsakt sie sich richtete, dann war sie zurückzuweisen. Die bekämpfte Entscheidung besteht aber ohnedies in einer Zurückweisung der Berufung.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des AgrBehG hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgetragen. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Juni 1994, B 2198/93-3, ausgeführt, soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behaupte, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer keine neuen Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit des AgrBehG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des AgrBehG.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070133.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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