TE Vwgh Beschluss 1994/10/25 94/08/0226

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §415;
AVG §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in S, als Masseverwalter im Konkurs der Firma Wi, gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Beitragsangelegenheit nach § 69 ASVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Vorarlberg geltend. Er bringt hiezu vor, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 25. Jänner 1993 den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg erhoben. Darüber habe der Landeshauptmann als zuständige Behörde aber bis heute nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Nach § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Zwar geht gemäß § 415 ASVG in Beitragsangelegenheiten der Instanzenzug nicht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, wohl aber kann diese Behörde auch in solchen Angelegenheiten im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG als oberste in Betracht kommende Behörde angerufen werden (vgl. dazu u.a. die Beschlüsse vom 4. Dezember 1981, Zl. 81/08/0179, vom 17. Mai 1984, Zl. 84/08/0065, vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0113, und vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104).

Die ausdrücklich nur gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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