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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AWG 1990 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der W in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. März 1994, Zl. UVS-5/140/6-1994, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe "es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. X-Gesellschaft zu verantworten, daß die Fa. X-Gesellschaft im Standort B vom 22. Oktober 1990 bis zum 11. Juni 1991 die Tätigkeit eines Altölsammlers ausgeübt hat, obwohl diese Firma nicht im Besitze einer Erlaubnis des Landeshauptmannes war". Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht
1.
Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,
2.
Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30),
3.
Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren,
4.
Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.
...
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen,
a) mit Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 Schilling, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder
Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
..."
In Erwiderung auf die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, daß die belangte Behörde die inkriminierte Sammeltätigkeit zu Recht der X-Gesellschaft m.b.H. und nicht der R-Gesellschaft m.b.H. zugerechnet hat, weil sich dies aus den mit dem Schreiben der X-Gesellschaft m.b.H. an das Amt der Salzburger Landesregierung am 3. Juli 1991 übermittelten Unterlagen ergibt, wonach das Altöl im Auftrag der X-Gesellschaft m.b.H. der Firma S übergeben worden ist und die "XH-Ges.m.b.H." lediglich als "Transporteur" fungiert hat. Die X-Gesellschaft m.b.H. kann daher auch nicht für sich in Anspruch nehmen, lediglich Transporteur im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. gewesen zu sein. Den erwähnten Unterlagen ist auch zu entnehmen, daß das Altöl nicht aus dem Betrieb der X-Gesellschaft m.b.H., sondern aus verschiedenen anderen Betrieben stammt, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf § 15 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. für ihren Standpunkt nichts gewinnen kann. Für die belangte Behörde bestand im übrigen kein Anlaß zu Zweifeln, daß sich die in Rede stehende Sammeltätigkeit auf Altöle im Sinne des § 21 Abs. 1 leg. cit. bezogen hat, weil in den erwähnten Unterlagen der X-Gesellschaft m.b.H. in der Rubrik "Altölart" ausdrücklich von "Motorenöl" die Rede ist, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß für diese Altöle die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle gelten. Es bestand daher auch keine Notwendigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 4 leg. cit. Die belangte Behörde hat durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Tatzeitraum "vom 22. Oktober 1990 bis zum 11. Juni 1991" angenommen, wogegen unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG angesichts des Umstandes keine Bedenken bestehen, daß es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung um ein Dauerdelikt handelt (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., unter Z. 13 auf S. 946 zitierten hg. Erkenntnisse). Dem erwähnten Konkretisierungsgebot wurde auch hinsichtlich des Tatortes entsprochen, weil dem auch insoweit von der belangten Behörde bestätigten Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, daß die in Rede stehende "Tätigkeit eines Altölsammlers" im "Standort B" ausgeübt worden ist. Im übrigen hat die belangte Behörde nicht etwa deshalb gegen die zitierte Vorschrift des VStG verstoßen, weil sie nicht angeführt hat, "durch welche Vorgangsweise" der Tatbestand verwirklicht worden ist, weil durch den Vorwurf, "die Tätigkeit eines Altölsammlers ausgeübt" zu haben, hinreichend klargestellt ist, wofür die Beschwerdeführerin bestraft worden ist. Zu einer "individualisierten Beschreibung jener Handlungen, welche die Beschwerdeführerin hätte setzen müssen, um ein tatbestandsrelevantes Verhalten verhindern zu können", war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weil der Schuldspruch zufolge § 44a Z. 1 VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, die X-Gesellschaft m.b.H. sei ein Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, ist wegen des sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.
Die Beschwerdeführerin ist allerdings mit ihrem Vorbringen im Recht, daß ihr die in Rede stehende Übertretung zwar in ihrer Eigenschaft "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. X-Gesellschaft" vorgeworfen, aber ihre Stellung zur Gesellschaft, aus der sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG ergibt, nicht zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu die a.a.O. auf S. 968 unter Z. 160 bis 162 zitierten hg. Erkenntnisse). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben war, ohne noch auf die dem Strafausmaß gewidmeten Beschwerdeausführungen eingehen zu müssen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050143.X00Im RIS seit
20.11.2000