TE Vwgh Beschluss 1994/10/28 AW 94/04/0052

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1994, Zl. IIa-60.023/3-94, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Heizanlage im näher bezeichneten Standort gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO 1994 sowie § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz und § 31a Abs. 7 Wasserrechtsgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Eine der Auflagen - A.1) - lautet, daß die Anlage vor Beginn der Heizsaison 1994/95 auf den Betrieb mit Heizlöl extraleicht umzustellen sei; ab der Heizsaison 1994/95 dürfe die Anlage nur noch mit Heizöl extraleicht gemäß ÖNORM C 1109 betrieben werden.

Mit Bescheid vom 4. August 1994 wurde vom Landeshauptmann von Tirol (unter I) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Auflage A.1) des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und (unter II) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Auflage A.2) des bekämpften Bescheides Folge gegeben und diese Auflage ersatzlos behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 94/04/0205 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, der Beschwerde "eingeschränkt auf die Auflage A.2) bzw. eben auf Spruchteil I des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Zur Begründung hiezu wird ausgeführt, der im obigen Sinne eingeschränkten aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil auch bei Betrieb der Anlage mit Heizöl leicht keine Emissionen verbunden seien, die zu Gesundheitsgefährdungen oder sonstigen unzumutbaren Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen führen würden. Hingegen würde der Beschwerdeführerin bei Einhaltung der Auflagen ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch erwachsen, daß sie bereits für die anstehende Heizsaison auf Heizöl extraleicht umstellen müßte, mit der Konsequenz, daß auch bereits die entsprechenden technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müßten. Die Einhaltung der Auflage würde also im Ergebnis dazu führen, daß die Befeuerung mit Heizöl extraleicht nahezu irreversibel werde, was einen unwiederbringlichen Schaden mit sich brächte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde wendet sich gegen eine Auflage der Genehmigung. Die Genehmigung ist dadurch in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Beschwerdeführerin somit nicht die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangen, die Berechtigung ohne Beachtung der von ihr bekämpften Auflage betreiben zu dürfen (vgl. den hg. Beschluß vom 16. September 1985, Zl. AW 85/04/0047).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040052.A00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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