TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 B2065/06

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Information desBeschwerdeführers über seine fremdenrechtliche Situation mangelsBescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende selbst verfasste Beschwerde wendet sich gegen ein - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertetes - Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die "Information über die notwendige Ausreise" vom 24. November 2006, Zl. III-1201578/FrB/06.

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, Zl. 81/17/0133; 22.2.1991, Zl. 90/12/0277).

2.1. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben:

Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982, vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984).

Dies trifft bei der angefochtenen Erledigung nicht zu.

Die angefochtene Erledigung enthält vielmehr eine dem Beschwerdeführer übermittelte "Information über die notwendige Ausreise", mit der er darüber belehrt wird, dass gegen ihn - im Falle seines weiteren unerlaubten Aufenthalts - mit Zwangsmaßnahmen (Schubhaft) vorgegangen werden kann; weiters wird der Beschwerdeführer ersucht, das in Rede stehende Schreiben im Zuge seiner Ausreise einem Grenzkontrollorgan zu übergeben. Es ist sohin nicht erkennbar, dass die Bundespolizeidirektion Wien beabsichtigt hätte, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.

2.2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Schreiben erscheint daher als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Mitteilung, Fremdenrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2065.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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