TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/3 94/18/0627

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1994, Zl. 100.583/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die in der auf § 2 Aufenthaltsgesetz beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl an Bewilligungen für das Jahr 1994 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erreicht gewesen sei; ihrer Meinung nach sei jedoch bei einer im Grunde des § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz getroffenen Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, sondern auf den der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (bzw. auf den der Antragstellung) abzustellen. Daß diese Rechtsansicht verfehlt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639, dargelegt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180627.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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