TE Vwgh Beschluss 1994/11/3 94/18/0515

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Februar 1994, Zl. Fr-5875/92, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 2. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilt, mit dem er unter anderem aufgefordert wurde, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 807/94-6, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Innerhalb der gesetzen Frist erstattete der Beschwerdeführer einen Schriftsatz, mit dem er den Mängelbehebungsauftrag teilweise befolgte. Er legte allerdings als weitere Ausfertigung der Beschwerde eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Er hat damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluß vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0385).

Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180515.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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