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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 15. Dezember 1993, Zl. 91-GA6-DSchr/93, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit seiner gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1987, 1989 und 1990 erhobenen Berufung verband der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der Steuer für diese Jahre, ausgenommen für das Jahr 1990, im Gesamtbetrag von S 5,815.208,-- gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Gegen die im Instanzenzug ergangene Abweisung dieses Antrages mit dem angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Nachhang zu ihrer Gegenschrift teilte die belangte Behörde mit, daß sie zwischenzeitlich in der Abgabensache die in Fotokopie vorgelegte Berufungsentscheidung erlassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer sodann auf Grund einer Berichterverfügung mit, daß nach seiner Rechtsprechung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. April 1991 Zl. 91/15/0011, und vom 30. März 1992, Zl. 90/15/0039) das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers an der Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO abgelehnt wurde, zu verneinen sei, wenn über die im Verfahren zur Festsetzung der Abgabe erhobene Berufung bereits entschieden wurde. Die belangte Behörde habe nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen einen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben abweisenden Bescheid in der Abgabensache eine beim Verwaltungsgerichtshof mittlerweile durch Beschwerde bekämpfte Berufungsentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Aussetzung der Einhebung von Abgaben bis zur Entscheidung über die Berufung in der Abgabensache abgelehnt worden war, erscheine im Hinblick auf diese Berufungsentscheidung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich hiezu binnen einer Woche zu äußern.
In seiner Äußerung vom 18. Oktober 1994 räumt der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde "über die im Verfahren zur Festsetzung der Abgabe erhobene Berufung bereits entschieden" habe. Er legt jedoch dar, weiterhin ein Interesse an der Aussetzung der Einhebung zu haben, weil er damit rechne, daß ein mit der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Bescheidbeschwerde verbundener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werden würde. Die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sei nicht an so strenge Voraussetzungen geknüpft wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers an der Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO abgelehnt wurde, immer zu verneinen ist, wenn über die im Verfahren zur Festsetzung der Abgabe erhobene Berufung bereits entschieden wurde oder ob eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht, weil die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Sinne des hg. Erkentnnisses vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, auch mit Rückwirkung bis zur Antragstellung hätte gewährt werden dürfen; dies deswegen, weil es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, wie aus seiner Äußerung vom 18. Oktober 1994 hervorgeht, nicht um einen Zahlungsaufschub für die Vergangenheit geht, sondern im Hinblick darauf, daß er damit argumentiert, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO seien nicht so streng wie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, um einen Zahlungsaufschub für die Zeit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Insofern kann er aber nach der mittlerweile ergangenen Berufungsentscheidung in der Abgabensache und der geschilderten Klarstellung in seiner Äußerung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt sein.
Unter diesen Umständen wurde aber die vorliegende Beschwerde nach ihrer Erhebung gegenstandslos.
Da dies anders als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG geschah, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (siehe hiezu auch die bereits zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Entscheidung über den Anspruch VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150027.X00Im RIS seit
20.11.2000