TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/3 94/18/0662

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1994, Zl. 102.190/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1994 wurde der vom Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, am 15. September 1993 gestellte und als "Verlängerungsantrag" bezeichnete Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 6 Abs. 2 AufG und gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 4 Fremdengesetz abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Sichtvermerkes der Bundespolizeidirektion Wien mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. März 1992 gewesen. Erst am 15. September 1993 habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Er halte sich seit 31. März 1992 unrechtmäßig in Österreich auf. § 13 Abs. 1 AufG finde daher auf ihn keine Anwendung. Er habe keinen "Verlängerungsantrag", sondern nur einen "Erstantrag" stellen können, der aber gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei.

Im übrigen schließe sich die belangte Behörde der Auffassung der Erstbehörde an, zumal der Beschwerdeführer in bezug auf seinen Unterhalt zugegeben habe, die Unwahrheit gesagt zu haben. Außerdem habe er auch den Tatbestand der Veruntreuung zugestanden. Daran änderten auch seine Reue und die Wiedergutmachung nichts. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie vom Bezug der Sozialhilfe. Eine Auseinandersetzung mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers erscheine im Hinblick auf § 6 Abs. 2 AufG unzulässig, "da es sich bei der Mißachtung der Vorschriften für Verlängerung von Aufenthaltsberechtigung um die Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Zuerkennung einer Aufenthaltsbewilligung" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß er zuletzt einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer (nur) bis 30. März 1992 besessen habe, nicht entgegen. Damit ist die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG auf ihn nicht anwendbar, weil er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kam daher in seinem Falle nicht in Betracht. Er konnte die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG nur vom Ausland aus beantragen. Er hat den gegenständlichen Antrag jedoch während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellt. Da sohin beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufG nicht vorlagen, hat die belangte Behörde seinen Antrag mit Recht abgewiesen.

2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es entbehrlich, auf die im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen stehenden Erörterungen betreffend die von der belangten Behörde im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG herangezogenen Sichtvermerksversagungsgründe und die dazu im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung näher einzugehen.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180662.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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