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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 1994, GA 7 - 713/2/94, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 19. August 1994, zugestellt durch Hinterlegung am 24. August 1994, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunke), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.
Innerhalb offener Frist gab der Beschwerdeführer das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt bekannt und ersuchte zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel um eine Fristerstreckung von zwei Wochen.
In dem am 20. September 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz unterließ es der Beschwerdeführer, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen. Ebenso unterließ er es, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie zwei weitere Beschwerdeausfertigungen beizubringen.
Der Beschwerdeführer hat somit den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 522 f).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Bemerkt wird, daß sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Abspruch über das Fristverlängerungsansuchen erübrigte.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150100.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010