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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juli 1994, Zl. St 213-3/93, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. September 1994 wurde die - von dem kroatischen Rechtsanwalt M namens des Beschwerdeführers in einfacher Ausfertigung eingebrachte - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
"1)
Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.
2)
Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs.1 Z. 2 VwGG) und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
3)
Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
4)
Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes
M nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG).
5)
Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."
Mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. September 1994 wurde dem Mängelbehebungsauftrag zwar in den Punkten 1) und 2), nicht aber in den übrigen Punkten entsprochen.
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180564.X00Im RIS seit
20.11.2000