TE Vwgh Beschluss 1994/11/4 94/16/0222

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag der X-Bausparkasse reg. Gen.m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 18. August 1994 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Zl. 94/16/0168, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.)

Dem Wiederaufnahmsantrag wird stattgegeben.

2.)

Das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen.

3.)

Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren

Zl. 94/16/0168 wird folgendes verfügt:

a)

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwGG wird an die belangte Behörde die folgende Anfrage gestellt: "Trifft es zu, daß - wie die Beschwerdeführerin andeutet - die Darlehensgewährung laut Grundbuchsgesuch und der diesem zugrundeliegenden Urkunden für eine "Wohnung 9" erfolgte? Dazu mögen binnen drei Wochen Kopien der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden sowie des Grundbuchsgesuches vorgelegt werden."

b)

Die belangte Behörde wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGG aufgefordert, innerhalb der mit lit. a) gesetzten Frist, für den Fall, daß die in Rede stehende Intabulierung tatsächlich für eine Wohnung iS des § 53 Abs. 4 WFG 1984 idF BGBl. 460/90 erfolgt sein sollte, in welchem Fall die von der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorläge, ein Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

c)

Der Beschwerdeführerin wird anheim gestellt, nach Zustellung der Äußerung der belangten Behörde binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Begründung

Das hg. Beschwerdeverfahren Zl. 94/16/0168 wurde mit dem am 18. August 1994 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ergangenen Erkenntnis abweislich erledigt, wobei primär in dem der Senatsberatung und Entscheidung zugrundegelegten Entwurf bei Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Schreibfehler dahin unterlaufen war, daß statt des auf den Beschwerdefall anzuwendenen Wortlautes der Abs. 3 und 4 des § 53 WFG 1984 idF der Novelle BGBl. 460/1990 der Wortlaut der Abs. 3 und 4 der zitierten Gesetztesstelle in ihrer Fassung vor der genannten Novelle verwendet wurde.

Dieser Fehler bedingte in der Folge eine Unterlassung der gebotenen Befassung mit der im Beschwerdefall unter anderem maßgeblichen Frage, ob die Darlehensnehmer der Beschwerdeführerin jene Darlehen, die den beschwerdegegenständlichen Intabulierungen zugrunde lagen, für eine Wohnung oder für ein Eigenheim zugezählt erhalten hatten.

Bei Vornahme der durch den erwähnten Schreibfehler verursachten Befassung mit dieser Frage hätte sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwGG die Notwendigkeit ergeben, die belangte Behörde (die rechtlich davon ausging, die beantragte Gebührenbefreiung sei für ein Eigenheim begehrt worden) wie in Punkt 3 lit. a und b des Spruches dieses Beschlusses zu befragen und zur Antwort auch der Beschwerdeführerin das Gehör zu gewähren, weil in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens abgesehen von wiederholten Hinweisen auf den Darlehenszweck der Finanzierung eines Eigenheims einmal auch von einer finanzierten "Klein- bzw. Mittelwohnung" die Rede ist (Seite 3 Abs. 1 des angefochtenen Bescheides).

Die Unterlassung der solcherart im Wege einer Anfrage nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwGG gebotenen Gewährung des Parteiengehörs stellt betreffend das hg. Verfahren Zl. 94/16/0168 den Tatbestand eines Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG dar, weil anzunehmen ist, daß dann, wenn die verfahrensgegenständlichen Intabulierungen zur Besicherung zweier Bauspardarlehen für eine Wohnung iS des § 53 Abs. 4 WFG 1984 idF BGBl. 460/1990 erfolgte, das Erkenntnis anders gelautet hätte. Aus diesem Grund kommt auch die ursprünglich ins Auge gefaßte Berichtigung des hg. Erkenntnisses Zl. 94/16/0168 im Wege der Bestimmung des Art. 14 Abs. 6 Satz 2 GO des VwGH nicht in Frage.

Es war daher dem nach der am 7. September 1994 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses vom 18. August 1994 an die Beschwerdeführerin am 20. September 1994 (und damit rechtzeitig iS des § 45 Abs. 2 VwGG) gestellten Wiederaufnahmsantrag stattzugeben. Damit ist das hg. Erkenntnis vom

18. August 1994, Zl. 94/16/0168-3 beseitigt (vgl. Oberndorfer,

Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 199, letzter Absatz).

Der Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz war abzuweisen, weil gemäß § 54 Abs. 1 VwGG ein Kostenersatz nur für die Fälle der Bewilligung einer Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 oder § 45 Abs. 4 VwGG vorgesehen ist. Die Antragstellerin hat daher gemäß § 58 VwGG den ihr erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Die Beschlußfassung über den Wiederaufnahmsantrag hatte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG im Dreiersenat erfolgen.

Im wiederaufgenommenen Verfahren war die Anfrage an die belangte Behörde nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz bzw. eine Aufforderung gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wie in Punkt 3 lit. a und b des Spruches dieses Beschlusses formuliert vorzunehmen und zum Ergebnis auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör einzuräumen.

Nach Vorliegen der Äußerungen bzw. fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Fristen wird im wiederaufgenommenen Verfahren mit Erkenntnis zu entscheiden sein.

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160222.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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