TE Vwgh Beschluss 1994/11/4 94/16/0210

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 15. Juli 1994, Zl. 445-4/1994, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. September 1994 wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von zwei Wochen einerseits zur Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung und andererseits mit dem Auftrag zurückgestellt, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen; letzteres deshalb, weil die Beschwerdeführerin behauptete, der angefochtene Bescheid verletzte sie in ihrem Recht "auf Bindung der Behörde an eine ordnungsgemäße Interpretation von Gesetzesbestimmungen". Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ein derartiges subjektives Recht nicht gibt.

Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist legte die Beschwerdeführerin zwar die zusätzlich erforderliche Beschwerdeausfertigung vor, erstattete aber betreffend den Beschwerdepunkt lediglich folgendes Vorbringen:

"Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bindung der Behörde an die bestehenden Gesetzesbestimmungen. Dieses subjektive Recht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 B-VG wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Durch den angefochtenen Besheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Gebührengesetzes und der BAO verletzt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt."

Der Versuch, den Beschwerdepunkt gesetzmäßig zur Darstellung zu bringen, ist damit gescheitert.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242, Abs. 4 referierte hg. Judikatur). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO. Abs. 6).

Da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 13 Abs. 1 zu Art. 18 B-VG in Klecatsky-Morscher, MGA, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3) Art. 18 Abs. 1 B-VG kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung gewährleistet und nach ständiger hg. Judikatur auch kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung besteht (vgl. dazu z.B. den erst jüngst ergangenen hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0162) und weil eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich ist (vgl. insbesondere den hg. Beschluß vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0119) ist somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160210.X00

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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