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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in N, als Masseverwalter im Konkurs der Stadtbaumeister A. Ges.m.b.H. & Co KG in X, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 22. August 1994, GZ. Jv 2458-33/94-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In einer am 20. Mai 1994 von der beschwerdeführenden Partei beim Landesgericht eingebrachten Klage wurde das Klagebegehren mit S 50,084.037,37 bewertet. Die Pauschalgebühr i.S.d. TP 1 GGG in Höhe von S 607.128,-- wurde unter einem entrichtet.
Nach Zustellung der Klage an die beklagte Partei wurde - wie in der Beschwerdeschrift dargestellt - zwischen den Streitteilen Ruhen des Verfahrens vereinbart. Zu diesem Zwecke wurde die beim Landesgericht L. anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beiderseits nicht besucht.
In einem Schriftsatz vom 16. August 1994 teilte die beschwerdeführende Partei dem Gericht mit, daß sie mit der beklagten Partei einen vom Gläubigerausschuß und vom Konkursgericht genehmigten außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen habe. Gleichzeitig wurde beantragt, die entrichtete Pauschalgebühr ganz oder doch teilweise zurückzuzahlen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückzahlung nicht gegeben seien.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen
inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Tarif des Gerichtsgebührengesetzes bildet gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Auch die Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten stehen - was vom Beschwerdeführer offensichtlich übersehen wird - im Gesetzesrang (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 11. Februar 1988, 87/16/0044).
Nach der Anmerkung 1 der TP 1 des GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 unter anderem alle mittels Klage einzuleitenden Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende geführt wird.
Damit ist aber der Streitfall bereits entschieden: Durch das mit der Einreichung der Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren in einer bürgerlichen Rechtssache ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Da es auf die Art der Beendigung des Verfahrens für die Höhe dieser Gebühr - wie schon aus ihrem Wesen einer Pauschalgebühr folgt - nicht ankommt, wird bei einem Ruhen des Verfahrens weder ein Rückzahlungstatbestand noch ein Ermäßigungstatbestand (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1988, 87/16/0106) verwirklicht.
Auf den Umstand, daß eine Streitverhandlung vor dem Gericht nicht durchgeführt wurde, kommt es nicht an, was auch dadurch verdeutlicht wird, daß es selbst bei Zurückziehung der Klage noch vor der Zustellung an den Verfahrensgegner zu keinem gänzlichen Wegfall der Gebührenschuld, sondern nur zu ihrer Ermäßigung kommt (vgl. die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Anmerkung 3 Satz 1 zu TP 1).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, was in ihrem Falle als Amtshandlung des Gerichtes anzusehen war, gehen ebenfalls ins Leere: Die offensichtliche Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 Z. 2 GGG - wonach die Gebühren zurückzuzahlen sind, wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterblieb - ist verfehlt. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Gebühr nicht um eine Gebühr für eine Amtshandlung, sondern um eine Pauschalgebühr. Hinsichtlich der Pauschalgebühren wird aber der Gebührenanspruch bereits mit Überreichung der Klage begründet (vgl. § 2 Z. 1 lit. a GGG).
Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Gerichtsgebühren um Abgaben des Bundes handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1969, B 35/69, Slg. Nr. 6028). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. März 1962, B 114/61, Slg. Nr. 4174, und vom 25. Juni 1975, V 12/74, Slg. Nr. 7583) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, daß sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage konnte darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160231.X00Im RIS seit
24.10.2001