TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/8 94/04/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §12 Abs3;
LRG-K 1988 §12 Abs4;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §14;
LRG-K 1988 §4 Abs1;
LRG-K 1988 §4 Abs2;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
LRG-K 1988 §5 Abs1;
LRG-K 1988 §5 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der E und weiterer 140 Beschwerdeführer, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 1993, Zl. MA 64-BE 107/92, betreffend Sanierung einer Dampfkesselanlage (mitbeteiligte Partei:

Müllbeseitigungs-Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Wien),

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 85.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der 1.- bis 27.-, 29.- bis 31.-, 33.- bis 71.-, 73.- bis 79.-, 82.- bis 84.-, 86.- bis 95.-, 97.- bis 117.-, 119.- bis 125.- und 127.- bis 141.-Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang seiner Erledigung der Berufungen der "in der Zustellverfügung (des angefochtenen Bescheides) unter 3) bis

143) und 145) bis 198) genannten Berufungswerber" aufgehoben.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schriftsatz vom 29. November 1989 einen Antrag auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen an der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig ein:

"....

Betrifft: Müllverbrennungsanlage Flötzersteig-Antrag

auf Genehmigung der Sanierung nach § 12 LRG-K Gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen stellen wir den Antrag um Genehmigung zur Sanierung der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig, 1160 Wien, Flötzersteig 12, laut beiliegender Beschreibung und Plänen für die Emissionswerte von Stickoxid und polychlorierten Dibenzo-b-Dioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen. Wir zeichnen ..."

In weiterer Folge erging eine Bekanntmachung - mit Datum 15. März 1990 - des Sanierungsantrages im Grunde des § 4 Abs. 3 LRG-K:

"GZ MA 35-A/16-268/89

Sanierung einer Dampfkesselanlage

gemäß § 12 LRG-K

Bei der Magistratsabteilung 35 wurde gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, die Genehmigung der Sanierung der Dampfkesselanlage der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig, 1160 Wien, Flötzersteig 12, beantragt.

Sanierungsdaten:

Drei Dampfkessel, Abhitze-Strahlungskessel, mit einer Leistung von je 15 MW, Fabrikat SGP AG, Baujahr 1961.

Zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2, Dioxinäquivalent soll die Rauchgasreinigungsanlage verbessert und eine Denoxanlage sowie eine Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter eingebaut werden.

Weiters sollen je Müllbrennkammer erdgasbefeuerte Hilfsbrenner eingesetzt werden. Außerdem soll ein neuer Rauchfang mit kleinerem Innendurchmesser errichtet werden.

Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974), die in der Zeit von 16. März 1990 bis spätestens 27. April 1990 gegen die Genehmigung dieser Sanierung begründete schriftliche Einwendungen bei der Magistratsabteilung 35, 1200 Wien, Dresdner Straße 75, erheben, haben Parteistellung in diesem Verfahren.

Wien, am 15. März 1990. 20159

Für den Abteilungsleiter:

Dipl.-Ing. M e.h.

Oberstadtbaurat"

Mit Schriftsatz vom 12. August 1991 legte die mitbeteiligte Partei ein "überarbeitetes Projekt, das den zwischenzeitig eingetretenen technischen Veränderungen sowie den aus dem Betrieb der MVA Spittelau gewonnenen Erfahrungen Rechnung trägt", vor.

Nach einem Aktenvermerk wurden die Unterlagen (offenkundig zu diesem Schriftsatz) zurückgezogen und am 20. Dezember 1991 ausgetauscht. In (offenkundig diesen ausgetauschten) "Genehmigungsunterlagen für die Sanierung der MVA-Flötzersteig nach § 12 des LRG-K" heißt es (u.a.): "Um die im LRG-K festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide und Dioxin-Äquivalent einhalten zu können, ist die Errichtung einer Rauchgasentstickungs- und Dioxinminderungsanlage vorgesehen". Die genannten Genehmigungsunterlagen enthalten (u.a.) eine "Beschreibung der Rauchgasentstickungs- und Dioxinminderungsanlage (DeNOx-Anlage)" nicht aber auch eine solche über eine "Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter", (wie in der Bekanntmachung vom 15. März 1990).

In weiterer Folge beraumte der Magistrat der Stadt Wien eine mündliche Verhandlung für den 4. Februar 1992 an.

Mit einem mit 3. Februar datierten und an diesem Tag beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Schriftsatz erhoben die 1.- bis 10.-Beschwerdeführer Einwendungen, denen sich u.a. die übrigen im Spruch unter II) genannten Beschwerdeführer anschlossen.

Es erging sodann der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juni 1992, dessen Spruch (zunächst) lautet:

"Gemäß § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/88, wird nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen technischen Belegen, bei Einhaltung der nachfolgenden Auflagen, die Genehmigung zur Sanierung der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig hinsichtlich Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide (NOx), polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (Dioxine und Furane) erteilt."

Der Spruch dieses Bescheides enthält - neben der Vorschreibung von Auflagen - folgende Beschreibung:

"Beschreibung:

Nach der letzten der bestehenden Rauchgasreinigungsanlagen (Bescheid MA 35-ö.B./16-1221/2/85 vom 3. Mai 1985) wird das Rauchgas mittels Dampf in einem Wärmetauscher auf mindestens 110 Grad C in jeder der drei Verbrennungslinien erwärmt. Dann werden die Rauchgase der drei Linien zusammengefaßt, durch einen weiteren Wärmetauscher, der die Rauchgastemperatur nach dem Katalysator ausnützt, auf ca. 200 Grad C erhitzt und schließlich durch zusätzliche gasbefeuerte Flächenbrenner auf die Reaktionstemperatur des Katalysators von 140 Grad C bis 280 Grad C gebracht. Durch Verdampfung und Eindüsung einer ca. 25%igen wässrigen Ammoniaklösung wird im Katalysator, der aus drei übereinander angeordneten Lagen besteht, die Umwandlung von NOx in Luftstickstoff und Wasser bewirkt und werden gleichzeitig die Dioxine und Furane zerstört. Das benötigte Ammoniak wird in ca. 35%iger wässriger Lösung in drei je 12000 l Nennvolumen fassenden Behältern gelagert. Die Entladestelle für den Ammoniaklieferwagen wird mit laugenbeständigen flüssigkeitsdichten Rinnen begrenzt, die bei Austritt von Ammoniakwasser im Falle einer Undichtheit beim Entladen dieses aufnehmen. Der Raum für die Ammoniakwasserlagerbehälter wird ebenfalls flüssigkeitsdicht und laugenbeständig ausgeführt. Die Entladestelle und auch der Lagerraum erhalten einen gemeinsamen Pumpensumpf. Allfälliges Ammoniakwasser, welches sich im Pumpensumpf gesammelt hat, wird im Rahmen der bestehenden betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage erforderlichenfalls neutralisiert und dann in das Kanalnetz abgegeben. Zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen werden im Lagerraum eine Sprühflutanlage und an der Entladestelle ein Strahlrohr mit Brausefunktion angeordnet. Im Abluftschacht des Lagerraumes für das Ammoniakwasser ist weiters eine Sprühdüse zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen installiert, sodaß auf diesem Wege keine reizenden Dämpfe ins Freie gelangen können. Um einen Austritt von Ammoniakdämpfen mit der beim Einlagern verdrängten Luft aus den Lagerbehältern zu verhindern, wird diese über einen Lösebehälter geführt. Der Lagerraum für Ammoniakwasser wird als eigener Brandabschnitt ausgebildet und es wird eine Gaswarnanlage zum frühzeitigen Erkennen allfälliger Leckagen installiert. Nach dem Katalysator wird das Rauchgas einem Wärmetauscher, zum Aufheizen des Rauchgases vor dem Katalysator, zugeführt und dann über eine ca. 16 m lange waagrechte Rauchgasleitung, die auf dem Dach des Betriebsgebäudes verläuft, zum neuen Rauchfang geführt. In diesem waagrechten Teil der Rauchgasleitung werden die Meßstellen für die kontinuierliche Messung der Emissionen und für die Einzelmessungen eingebaut. Die Meßgeräte selbst werden in einem Analysencontainer, der sich ca. 2 m neben dieser Leitung auf dem Dach befindet, untergebracht. Der neue Rauchfang (Bescheid MA 35-ö.B./16-199/90 vom 19. August 1991) hat ebenso wie der bestehende, der abgetragen wird, eine Höhe von 100 m über angrenzendem Gelände. Er besteht aus einem Tragrohr aus Stahl, in dem das Abgasrohr aus Stahl mit entsprechender Wärmedämmung sowie eine Aufstiegsmöglichkeit eingebaut sind.

Zum Schutz des Katalysators beim Anfahren der Anlage und bei Störungen der bestehenden vorgeschalteten Rauchgasreinigungsanlage ist eine Bypassleitung vorgesehen. Um die Schadstoffbelastung beim An- und Abfahren der Müllverbrennung zu minimieren, werden in den drei Brennkammern je zwei gasbefeuerte Hilfsbrenner mit einer Brennstoffwärmeleistung von je 12 MW eingebaut, um die erforderliche Betriebstemperatur zu gewährleisten."

"Über die innerhalb der gemäß § 4 Abs. 3 LRG-K vorgesehenen sechswöchigen Bekanntmachungsfrist sowie über die vor und während der Verhandlung am 4. Februar 1992 erhobenen Anrainereinwendungen" wurde spruchgemäß dahin entschieden, daß die (inhaltlich zusammengefaßten) Einwendungen teils ab- und teils zurückgewiesen wurden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 1993 wurden "die von den in der Zustellverfügung unter 144) und unter 199) bis 204) genannten Berufungswerbern gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen" als unzulässig zurückgewiesen; die "von den in der Zustellverfügung unter 3) bis 143) und 145) bis 198) genannten Berufungswerbern eingebrachten Berufungen" wurden, "soweit sie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln oder eine Beeinträchtigung infolge Überschreitung der sich aus § 12 LRG-K ergebenden Emissionsgrenzwerte durch die behördlich bewilligten Sanierungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, als unbegründet abgewiesen, im übrigen als unzulässig zurückgewiesen".

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Entscheidung über einen von der mitbeteiligten Partei am 29. November 1989 eingebrachten Sanierungsantrag. Dieser Antrag sei in der Folge durch Entfall der vorgesehenen Aktivkohlefilter sowie sprachliche Verbesserungen und Ergänzungen der Anlagenbeschreibung, insbesondere betreffend die Ammoniakwasserentladung und Lagerung sowie der Gasbrenner zum An- und Abfahren der Müllkessel modifiziert worden. Der Begriff "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei nach der herrschenden Rechtsprechung nicht so eng auszulegen, daß dem Einschreiter jegliche Projektsänderung verwehrt wäre. Ein Projekt sei insbesondere dann nicht als ein anderes (aliud) zu beurteilen, wenn Modifikationen erfolgten, die dem Zweck dienten, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Wie ein Vergleich des modifizierten Antrages mit dem ursprünglich eingereichten zeige, komme den Änderungen kein Einfluß auf das Ausmaß der Schadstoffemissionen und den Verdünnungsgrad der Abgase zu, welches die "Sache" des Sanierungsverfahrens sei. Die in der Zustellverfügung unter 144) und 199) bis 204) genannten Berufungswerber hätten innerhalb der von der Behörde erster Instanz eingeräumten sechswöchigen Frist keine Einwendungen erhoben und seien weder zur mündlichen Verhandlung geladen, noch sei ihnen in der Folge der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden. Das Recht zur Einbringung einer Berufung komme gemäß § 63 Abs. 5 AVG nur der Partei des Verfahrens zu. Die in der Zustellverfügung unter 144) und 199) bis 204) genannten Berufungswerber seien daher zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1993, B 559/93, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift; in dieser wird beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Die vorliegende Beschwerde ist - insoweit sie von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 85.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben wurde - nicht zulässig:

Der angefochtene Bescheid erging über die von insgesamt 201 Personen erhobenen Berufungen. Über ein Rechtsmittel, welches von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben worden wäre, erging der angefochtene Bescheid nicht. Auch sonst wurde mit dem angefochtenen Bescheid darüber, welche Rechtsstellung den genannten Beschwerdeführern zukomme, nicht abgesprochen. Diese Beschwerdeführer können in ihren Rechten durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt sein (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung zu erwähnen, daß mit dem angefochtenen Bescheid wohl über eine Berufung der H, "1082 Wien, Grüner Klub im Rathaus", abgesprochen wurde, nicht aber über eine solche der H, "K-Straße, Wien". Da der Beschwerdeführer-Vertreter im ergänzenden Schriftsatz vom 16. März 1994 auf die ihm von den Beschwerdeführern erteilte Vollmacht verweist (und die Beschwerdeführer gesondert ausgewiesen werden), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß zwischen der 11.- und der 126.-Beschwerdeführerin keine Identität besteht.

Hinsichtlich des 85.-Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, daß dessen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach den Beschwerdeausführungen - und dem sich hieraus ergebenden Beschwerdepunkt - nur gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Berufungen von den in der Zustellverfügung unter 3) bis 143) und 145) bis 198) genannten Berufungswerbern abgesprochen wurde. Gegen die Zurückweisung der Berufung u.a. des 85.-Beschwerdeführers richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht. Durch den vorher genannten Spruchpunkt konnte der 85.-Beschwerdeführer aber in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Insoweit die vorliegende Beschwerde von den 28.-, 32.-, 72.-, 80.-, 81.-, 85.-, 96.-, 118.- und 126.-Beschwerdeführern erhoben wurde, war sie daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Antragsunterlagen seien so weit ausgetauscht worden, daß gegenüber dem Antrag vom 29. November 1989 "praktisch" von einem Neuantrag gesprochen werden müsse. So habe z.B. der ursprüngliche Sanierungsantrag sowohl einen "Aktivkoksfilter" als auch eine Denoxanlage, für die ein neues Gebäude errichtet werden sollte, enthalten. In dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Akt befindlichen Antrag komme nur mehr die Rauchgasentstickungs- und Dioxinminderungsanlage und die Beschreibung des Denoxgebäudes vor. Die Möglichkeit der Änderung von Anträgen sei durch § 6 Abs. 4 (offenbar gemeint: § 66 Abs. 4) AVG insoweit beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln müsse. Im vorliegenden Fall beträfen die Änderungen des Projektes insbesondere jene Teile, welche den Antrag kennzeichneten. Die Art der Abgasreinigung - sei dies durch "Aktivkoksfilter" oder durch andere Filter - sowie die Art und Anordnung der Katalysatoren, seien unverwechselbare Kernstücke der Rauchgasreinigungsanlage. Da es sich somit bei dem Antrag, über den schließlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Bescheid erlassen worden sei, um einen Neuantrag handle, hätte die Behörde auch prüfen müssen, ob dieser rechtzeitig im Sinne des § 12 Abs. 3 LRG-K eingebracht worden sei. Folge man der Rechtsmeinung der Berufungsbehörde, werde der Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen (im gegenständlichen Fall des LRG-K) Tür und Tor geöffnet. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist würde damit wirkungslos. Diese von der Behörde akzeptierte Praxis der nachträglichen grundsätzlichen Änderung des ursprünglichen Antrages sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil dies zu einer wesentlichen Beschränkung der Rechte der Einschreiter führe. Personen, die gegen die erste Sanierungsvariante keine Einwendungen erhoben hätten, seien dadurch vom Parteienverfahren ausgeschlossen worden, auch wenn sie berechtigte Einwendungen gegen die mit dem gegenständlichen Bescheid genehmigte Sanierungsvariante hätten. Während nämlich von der Anlagenbetreiberin grundlegende nachträgliche Änderungen des Antrages zugelassen würden, würden die Nachbarn, die nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Einwendungen erhoben hätten, von der Parteistellung ausgeschlossen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß im gegenständlichen Fall ein Sanierungsverfahren gemäß § 12 LRG-K durchzuführen sei, so würden die Einschreiter auf Grund der formalen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten des Bescheides in ihren Rechten "auf Parteistellung (§ 12 Abs. 10 LRG-K) sowie in dem Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter" verletzt. Die Parteistellung der Nachbarn habe inhaltlichen den Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit vor Beeinträchtigung und den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zum Gegenstand. Da der Begriff des Nachbarn gemäß § 75 GewO über die Gefährdung oder Belästigung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte definiert werde, seien diese Schutzgüter auch Gegenstand des Sanierungsverfahrens. Ein Recht könne legistisch über das Schutzgut in Verbindung mit § 8 AVG und über die Parteistellung begründet werden. In diesem Sinne sei auch die Feststellung des Ausschußberichtes zum LRG-K (659 BlgNr 17. GP) zu verstehen, welche im Zusammenhang mit der auch für das Sanierungsverfahren vorgesehenen Parteistellung und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 DKEG (Zl. 84/04/0207) getroffen worden sei. Laut dieser Ausschußfeststellung erfolge durch die Novellierung keine wie immer geartete Änderung der Parteistellung gegenüber der Rechtslage nach dem DKEG. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Sanierung nur eine Reduktion der Emissionen zum Ziel habe, seien Einwendungen, die die Gewährleistung eines ausreichenden Gesundheits-, Belästigungs- und Eigentumsschutzes forderten, zulässig und von der Behörde zu behandeln. Die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik bedeute "auch eine im Sinne der Verwaltungsökonomie vorgenommene Grenzziehung zum Schutz der Gesundheit, des Wohlbefindens und des Eigentums der Nachbarn". Ausgehend davon, daß die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, sei § 14 letzter Satz LRG-K anzuwenden. Dies spiele hinsichtlich der ersten und zweiten Instanz keine Rolle, da diese in luftreinhalterechtlicher und gewerberechtlicher Hinsicht identisch seien. Bedeutsam sei diese Zuordnung jedoch hinsichtlich der dritten Instanz. Laut Z. 4 des § 359a GewO könne im nachträglichen Auflagenverfahren nach § 79 GewO auch der Bundesminister in dritter Instanz angerufen werden. Logischerweise sei § 14 letzter Satz LRG-K nur so auszulegen, daß auch hinsichtlich des Instanzenzuges ein Sanierungsverfahren nach dem LRG-K wie vergleichsweise das Sanierungsverfahren nach § 79 GewO einzustufen sei. § 359a GewO sei durch die Gewerberechtsnovelle 1992 zwar neu geregelt worden, auf Grund der Übergangsbestimmungen in Art. IV Abs. 10 (BGBl. Nr. 29/1993) wäre die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im gegenständlichen Fall zulässig gewesen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der dritten Instanz werde auch noch auf § 14 zweiter Satz LRG-K verwiesen. Laut dieser Bestimmung könne sich eine Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit auch aus der Größe einer Anlage ergeben.

Sachverhaltserhebungen über die Höhe der Brennstoffwärmeleistung sei trotz Einwendungen der Beschwerdeführer weder von der Behörde erster noch von der Behörde zweiter Instanz unternommen worden. Die tatsächliche Brennstoffwärmeleistung sei auch nicht aus den Einreichunterlagen oder den Sachverständigengutachten zu entnehmen.

Der § 12 Abs. 1 LRG-K - mit der Überschrift "Sanierung" - lautet:

"(1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgeblich.

(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft der behördlichen Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.

(3) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen oder die unwiderrufliche Erklärung, die Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 zu betreiben, oder nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist - soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 - für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.

(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5000 Vollaststunden entspricht. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden.

(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 - auch derart erfolgen, daß der Betreiber die Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb befindlicher sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen dieser Dampfkesselanlage, bezogen auf die in Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als sie bei der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.

(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn

1.

die Emissionen der Dampfkesselanlage das 3-fache der in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder

2.

die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann.

(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 8 im Abwägung des Ausmaßes der sich aus Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint. Fallen die für eine solche Entscheidung maßgeblichen technischen oder volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.

(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren gemäß den Abs. 3 und 4 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden. In diesem Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.

(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen ist der Behörde anzuzeigen.

(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 bleiben unberührt."

Die Abs. 2 bis 5 des § 4 LRG-K (auf die im § 12 verwiesen wird) haben folgenden Wortlaut:

"(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage

1.

für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder

2.

für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.

(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948, und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.

(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."

Der § 14 LRG-K bestimmt:

"Behörden

§ 14. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll, geht der administrative Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde."

Zur dargestellten Rechtslage ist festzuhalten, daß sich aus § 12 Abs. 10 LRG-K das Wesen eines in einem Sanierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 und 4 leg. cit. erlassenen Bescheides als eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ergibt. Dies ungeachtet des Umstandes, daß gemäß § 5 Abs. 1 LRG-K lediglich alle Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der bescheidmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, (nach dem LRG-K) behördlich genehmigungspflichtig sind, und insoweit der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage gesetzlich nicht gehindert ist, auch ohne Vorliegen einer Sanierungsgenehmigung (d.h. zuvor oder parallel zum Sanierungsverfahren) emissionsmindernde Maßnahmen zu setzen (vgl. auch List - Schwarzer - Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Anm. 13 zu § 12).

Es ist weiters zunächst auf den Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift einzugehen, im Beschwerdeschriftsatz werde nicht die Verletzung eines (konkreten) subjektiven Rechtes geltend gemacht.

Die mitbeteiligte Partei ist im Recht, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck ist, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9701/A, und vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.283/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A) ist - worauf die mitbeteiligte Partei ebenfalls zutreffend hinweist - dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet.

Wie nun weiters der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0138, dargelegt hat (vgl. auch den hg. Beschluß vom 28. April 1992, Zl. 92/04/0024), ist - wie sich aus dem im § 12 Abs. 10 LRG-K enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit., welche dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumt und jene Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung zuerkennt, ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg. cit. ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.

Ausgehend davon, daß den Nachbarn (nur) das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt ist, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 LRG-K ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden, ist die mitbeteiligte Partei insoweit im Recht, als mit den Beschwerdeausführungen, die auf den Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Beschwerdeführer sowie deren Schutz vor unzumutbaren Belästigungen (ohne Bezugnahme auf die im § 12 LRG-K normierten Emissionsgrenzwerte) abstellen, keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte geltend gemacht werden. Das gleiche hat zu gelten, wenn in der Beschwerde eine Verletzung des "Grundrechts auf einen gesetzlichen Richter" behauptet wird. Über die Behauptung, durch einen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, erkennt der Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG und nicht der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 133 Z. 1 B-VG).

Nicht im Recht ist die mitbeteiligte Partei aber mit ihrem Vorbringen, die Beschwerde sei unzulässig, weil jegliche Behauptung fehle, in einem (konkreten) subjektiven Recht tatsächlich verletzt worden zu sein. Wie sich nämlich schon aus den Ausführungen in der Beschwerde über die Einhaltung der Grenzwerte hinlänglich ableiten läßt, wird damit (auch) eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer auf Einhaltung der in § 12 LRG-K normierten Emissionsgrenzwerte geltend gemacht.

Die Beschwerde (insgesamt) ist aber auch nicht deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift vermeint, innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 LRG-K keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben worden seien.

Wie in der Beschwerde, wenn auch unter einem anderen Gesichtspunkt, zutreffend hervorgehoben wird, ist der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 1992 gegenüber der Bekanntmachung vom 15. März 1990 ein insofern geändertes Projekt zugrunde gelegen, als nur mehr eine Denox-Anlage und nicht auch eine Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter vorgesehen war.

Wenn nun § 4 Abs. 3 letzter Satz LRG-K bestimmt, daß nur jene Nachbarn, die fristgerecht ("solche") Einwendungen erhoben haben, Parteistellung haben, so können diese Präklusionsfolgen nur gegenüber den in der Bekanntmachung als Gegenstand (hier: der Sanierungsmaßnahme) ausdrücklich angeführten Vorhaben eintreten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 42 AVG u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1987, Zl. 93/05/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob nun Identität zwischen dem Gegenstand des in der Folge abgeführten Verfahrens und dem in der Bekanntmachung angeführten Gegenstand besteht, ist unter dem Blickwinkel zu sehen, daß die Bekanntmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag und den diesem gemäß § 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen) als Voraussetzung zu dienen hat, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht (vgl. dazu sinngemäß nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1987); das heißt, daß Identität nicht mehr vorliegt, wenn durch die Änderung des Projektes die Nachbarn in der Verfolgbarkeit ihrer Rechte gehindert werden. Bezogen auf die im Beschwerdefall relevante Rechtslage ist dies dann der Fall, wenn das dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegende Projekt - beantragte Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 3 LRG-K - in einer Weise abgeändert wird, von der nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß sie gegenüber dem ursprünglichen Projekt eine Verminderung des Schutzes vor Überschreitung der Emissionsgrenzwerte herbeiführen werde. Derartiges liegt im Beschwerdefall vor. Wurden doch die Nachbarn durch die Projektsänderung gehindert, (innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 3 LRG-K) durch sachverhaltsbezogene Behauptungen Einwendungen dahin zu erheben, daß die gegenständliche Denox-Anlage ohne Aktivkohlefilter nicht geeignet sei, die Dioxinemissionen auf die im Gesetz vorgesehenen Werte zu reduzieren.

Wenn das LRG-K im § 12 Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 3 ein so weitreichendes Recht wie die Parteistellung des Nachbarn im Sanierungsgenehmigungsverfahren davon abhängig macht, daß innerhalb der mit der Bekanntmachung eingeräumten Frist Einwendungen erhoben werden, dann ist es sachlich nicht rechtfertigbar und vom Wortlaut des Gesetzes auch nicht geboten, das Berufungsrecht und in der Folge das Beschwerderecht des Nachbarn auch dann zu verneinen, wenn eine von der Bekanntmachung (im oben dargestellten Sinn) abweichende Sanierungsmaßnahme zum Gegenstand des behördlichen Abspruchs genommen wird (vgl. dazu sinngemäß auch die hg. Erkenntnisse vom 15. April 1986, Zl. 85/04/0173, und vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0017).

Verfehlt ist aber auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind vom Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Sanierungsmaßnahme nach dem LRG-K ausgegangen. Da das LRG-K für die Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 zweiter Satz LRG-K abgesehen - nicht ausnahmesweise und ausdrücklich die Zuständigkeit eines Bundesministers in dritter Instanz vorsieht, entscheidet der Landeshauptmann über eine solche Genehmigung in zweiter und letzter Instanz (Art. 103 Abs. 4 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 444/1974). Eine Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges ist daher auch im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht gegeben.

Ebensowenig vermag das auf die Regelung des § 14 zweiter Satz LRG-K abgestellte, nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen, es seien keine Sachverhaltserhebungen über die Höhe der Brennstoffwärmeleistung unternommen worden, zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zu führen; dies schon in Ansehung der von der Sanierungsgenehmigung erfaßten Anlage (nach der auch in der Beschwerde herangezogenen Bekanntmachung vom 15. März 1990, bezieht sich der Sanierungsantrag auf "drei Dampfkessel - Abhitzestrahlkessel mit einer Leistung von je 15 MW, Fabrikat SGP AG, Baujahr 1961").

Auch sonst ist gegen die Zulässigkeit der Beschwerde (der im Spruch unter II. genannten Beschwerdeführer) nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde ist auch schon aus folgendem Grund berechtigt.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde das Projekt dahin geändert, daß nur mehr eine Denox-Anlage und nicht auch eine Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter Projektsgegenstand war, wie noch im Grunde des Genehmigungsantrages vom 29. November 1989.

Ausgehend von der Einsicht, daß der Behörde im Falle einer Änderung des Parteiantrages während des Verfahrens einer Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden entzogen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1981, Zl. 2570/80), sowie weiters davon, daß eine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag offen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A), ist eine Antragsänderung als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 152).

Da es sich bei einer Sanierungsgenehmigung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, verkannte die belangte Behörde somit die Rechtslage, wenn sie bei ihrem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Abspruch (auch) von einem "am 29.11.1989 .... eingebrachten Sanierungsantrag" ausging.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens der im Spruch II) genannten Beschwerdeführer betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand sowie den im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechenden, für Umsatzsteuer geltend gemachten Betrag.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040011.X00

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten