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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der mj. LP und 2. der mj. SP, beide in Wien, beide vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin MP in Wien, sowie 3. der MP in Wien, alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 1993, Zl. MA 64-BE 107/92, betreffend Sanierung einer Dampfkesselanlage (mitbeteiligte Partei:
Müllbeseitigung-Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Wien),
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird soweit sie von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Erledigung der Berufung der Drittbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schriftsatz vom 29. November 1989 einen Antrag auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen an der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig ein:
"....
Betrifft: Müllverbrennungsanlage Flötzersteig-Antrag
auf Genehmigung der Sanierung nach § 12 LRG-K
Gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen stellen wir den Antrag um Genehmigung zur Sanierung der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig, 1160 Wien, Flötzersteig 12, laut beiliegender Beschreibung und Plänen für die Emissionswerte von Stickoxid und polychlorierten Dibenzo-b-Dioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen.
Wir zeichnen
...."
In weiterer Folge erging eine Bekanntmachung - mit Datum
15. März 1990 - des Sanierungsantrages im Grunde des § 4
Abs. 3 LRG-K:
"GZ MA 35-A/16-268/89
Sanierung einer Dampfkesselanlage
gemäß § 12 LRG-K
Bei der Magistratsabteilung 35 wurde gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, die Genehmigung der Sanierung der Dampfkesselanlage der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig, 1160 Wien, Flötzersteig 12, beantragt.
Sanierungsdaten:
Drei Dampfkessel, Abhitze-Strahlungskessel, mit einer Leistung von je 15 MW, Fabrikat SGP AG, Baujahr 1961.
Zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2, Dioxinäquivalent soll die Rauchgasreinigungsanlage verbessert und eine Denoxanlage sowie eine Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter eingebaut werden.
Weiters sollen je Müllbrennkammer erdgasbefeuerte Hilfsbrenner eingesetzt werden. Außerdem soll ein neuer Rauchfang mit kleinerem Innendurchmesser errichtet werden.
Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974), die in der Zeit von 16. März 1990 bis spätestens 27. April 1990 gegen die Genehmigung dieser Sanierung begründete schriftliche Einwendungen bei der Magistratsabteilung 35, 1200 Wien, Dresdner Straße 75, erheben, haben Parteistellung in diesem Verfahren.
Wien, am 15. März 1990. 20159
Für den Abteilungsleiter:
Dipl.-Ing. M e.h.
Oberstadtbaurat"
Mit Schriftsatz vom 12. August 1991 legte die mitbeteiligte
Partei ein "überarbeitetes Projekt, das den zwischenzeitig
eingetretenen technischen Veränderungen sowie den aus dem
Betrieb der MVA Spittelau gewonnenen Erfahrungen Rechnung
trägt", vor.
Nach einem Aktenvermerk wurden die Unterlagen (offenkundig
zu diesem Schriftsatz) zurückgezogen und am 20. Dezember 1991
ausgetauscht. In (offenkundig diesen ausgetauschten)
"Genehmigungsunterlagen für die Sanierung der MVA-Flötzersteig
nach § 12 des LRG-K" heißt es (u.a.): "Um die im LRG-K
festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide und
Dioxin-Äquivalent einhalten zu können, ist die Errichtung einer
Rauchgasentstickungs- und Dioxinminderungsanlage vorgesehen".
Die genannten Genehmigungsunterlagen enthalten (u.a.) eine
"Beschreibung der Rauchgasentstickungs- und
Dioxinminderungsanlage (DeNOx-Anlage)" nicht aber auch eine
solche über eine "Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter",
(wie in der Bekanntmachung vom 15. März 1990).
In der Folge beraumte der Magistrat der Stadt Wien eine
mündliche Verhandlung für den 4. Februar 1992 an.
Es erging sodann der Bescheid des Magistrates der Stadt
Wien vom 29. Juni 1992, dessen Spruch (zunächst) lautet:
"Gemäß § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/88, wird nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen technischen Belegen, bei Einhaltung der nachfolgenden Auflagen, die Genehmigung zur Sanierung der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig hinsichtlich Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide (NOx), polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (Dioxine und Furane) erteilt."
Der Spruch dieses Bescheides enthält - neben der
Vorschreibung von Auflagen - folgende Beschreibung:
"Beschreibung:
Nach der letzten der bestehenden Rauchgasreinigungsanlagen (Bescheid MA 35-ö.B./16-1221/2/85 vom 3. Mai 1985) wird das Rauchgas mittels Dampf in einem Wärmetauscher auf mindestens 110 Grad C in jeder der drei Verbrennungslinien erwärmt. Dann werden die Rauchgase der drei Linien zusammengefaßt, durch einen weiteren Wärmetauscher, der die Rauchgastemperatur nach dem Katalysator ausnützt, auf ca. 200 Grad C erhitzt und schließlich durch zusätzliche gasbefeuerte Flächenbrenner auf die Reaktionstemperatur des Katalysators von 140 Grad C bis 280 Grad C gebracht. Durch Verdampfung und Eindüsung einer ca. 25%igen wässrigen Ammoniaklösung wird im Katalysator, der aus drei übereinander angeordneten Lagen besteht, die Umwandlung von NOx in Luftstickstoff und Wasser bewirkt und werden gleichzeitig die Dioxine und Furane zerstört.
Das benötigte Ammoniak wird in ca. 35%iger wässriger Lösung in drei je 12000 l Nennvolumen fassenden Behältern gelagert.
Die Entladestelle für den Ammoniaklieferwagen wird mit laugenbeständigen flüssigkeitsdichten Rinnen begrenzt, die bei Austritt von Ammoniakwasser im Falle einer Undichtheit beim Entladen dieses aufnehmen. Der Raum für die Ammoniakwasserlagerbehälter wird ebenfalls flüssigkeitsdicht und laugenbeständig ausgeführt. Die Entladestelle und auch der Lagerraum erhalten einen gemeinsamen Pumpensumpf. Allfälliges Ammoniakwasser, welches sich im Pumpensumpf gesammelt hat, wird im Rahmen der bestehenden betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage erforderlichenfalls neutralisiert und dann in das Kanalnetz abgegeben. Zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen werden im Lagerraum eine Sprühflutanlage und an der Entladestelle ein Strahlrohr mit Brausefunktion angeordnet. Im Abluftschacht des Lagerraumes für das Ammoniakwasser ist weiters eine Sprühdüse zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen installiert, sodaß auf diesem Wege keine reizenden Dämpfe ins Freie gelangen können. Um einen Austritt von Ammoniakdämpfen mit der beim Einlagern verdrängten Luft aus den Lagerbehältern zu verhindern, wird diese über einen Lösebehälter geführt.
Der Lagerraum für Ammoniakwasser wird als eigener Brandabschnitt ausgebildet und es wird eine Gaswarnanlage zum frühzeitigen Erkennen allfälliger Leckagen installiert.
Nach dem Katalysator wird das Rauchgas einem Wärmetauscher, zum Aufheizen des Rauchgases vor dem Katalysator, zugeführt und dann über eine ca. 16 m lange waagrechte Rauchgasleitung, die auf dem Dach des Betriebsgebäudes verläuft, zum neuen Rauchfang geführt. In diesem waagrechten Teil der Rauchgasleitung werden die Meßstellen für die kontinuierliche Messung der Emissionen und für die Einzelmessungen eingebaut. Die Meßgeräte selbst werden in einem Analysencontainer, der sich ca. 2 m neben dieser Leitung auf dem Dach befindet, untergebracht.
Der neue Rauchfang (Bescheid MA 35-ö.B./16-199/90 vom 19. August 1991) hat ebenso wie der bestehende, der abgetragen wird, eine Höhe von 100 m über angrenzendem Gelände. Er besteht aus einem Tragrohr aus Stahl, in dem das Abgasrohr aus Stahl mit entsprechender Wärmedämmung sowie eine Aufstiegsmöglichkeit eingebaut sind.
Zum Schutz des Katalysators beim Anfahren der Anlage und bei Störungen der bestehenden vorgeschalteten Rauchgasreinigungsanlage ist eine Bypassleitung vorgesehen.
Um die Schadstoffbelastung beim An- und Abfahren der Müllverbrennung zu minimieren, werden in den drei Brennkammern je zwei gasbefeuerte Hilfsbrenner mit einer Brennstoffwärmeleistung von je 12 MW eingebaut, um die erforderliche Betriebstemperatur zu gewährleisten."
"Über die innerhalb der gemäß § 4 Abs. 3 LRG-K vorgesehenen
sechswöchigen Bekanntmachungsfrist sowie über die vor und
während der Verhandlung am 4. Februar 1992 erhobenen
Anrainereinwendungen" wurde spruchgemäß dahin entschieden, daß
die (inhaltlich zusammengefaßten) Einwendungen teils ab- und
teils zurückgewiesen wurden.
Die von der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des
Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1993 als verspätet
eingebracht zurückgewiesen.
Die u.a. von der Drittbeschwerdeführerin erhobene Berufung
wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom
11. Februar 1993, "soweit sie die Geltendmachung von
Verfahrensmängeln oder eine Beeinträchtigung infolge
Überschreitung der sich aus § 12 LRG-K ergebenden
Emissionsgrenzwerte durch die behördlich bewilligten
Sanierungsmaßnahmen zum Gegenstand" hatte, als unbegründet
abgewiesen, im übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens sei die Entscheidung über einen
von der mitbeteiligten Partei am 29. November 1989
eingebrachten Sanierungsantrag. Dieser Antrag sei in der Folge
durch Entfall der vorgesehenen Aktivkohlefilter sowie
sprachliche Verbesserungen und Ergänzungen der
Anlagenbeschreibung, insbesondere betreffend die
Ammoniakwasserentladung und Lagerung sowie der Gasbrenner zum
An- und Abfahren der Müllkessel modifiziert worden. Der Begriff
"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei nach der herrschenden
Rechtsprechung nicht so eng auszulegen, daß dem Einschreiter
jegliche Projektsänderung verwehrt wäre. Ein Projekt sei
insbesondere dann nicht als ein anderes (aliud) zu beurteilen,
wenn Modifikationen erfolgten, die dem Zweck dienten, das
Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten
Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Wie ein Vergleich des
modifizierten Antrages mit dem ursprünglich eingereichten
zeige, komme den Änderungen kein Einfluß auf das Ausmaß der
Schadstoffemissionen und den Verdünnungsgrad der Abgase zu,
welches die "Sache" des Sanierungsverfahrens sei.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des
Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die
mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die
Beschwerde kostenpflichtig ab- bzw. zurückzuweisen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich
die Beschwerdeführerinnen im Recht "auf Durchführung eines
ordnungsgemäßen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nach der
Gewerbeordnung", im Recht "auf Durchführung eines
ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem LRG-K", im Recht "auf
Schutz vor Gefährdung unserer Gesundheit durch Einhaltung der
vorgeschriebenen Grenzwerte" sowie in den Rechten verletzt,
"die sich aus der in § 12 Abs. 10 letzter Satz LRG-K
festgelegten Parteistellung in diesem Sanierungsverfahren sowie
aus dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ergeben".
Zu I
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid
einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges
wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch diesen
Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei
nach ständiger hg. Judikatur zumindest die Möglichkeit der
Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen
Bescheid gegeben sein muß (vgl. dazu die bei Dolp, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 412 f referierte
hg. Judikatur). Eine solche Möglichkeit der Rechtsverletzung
durch den angefochtenen Bescheid besteht für die Erst- und
Zweitbeschwerdeführer aber schon deshalb nicht, weil mit diesem
Bescheid über die von ihnen erhobenen Berufungen nicht
abgesprochen wurde, zumal diese - wie ausgeführt - mit Bescheid
des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1993 als verspätet
eingebracht zurückgewiesen worden waren. Die von der Erst- und
Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war daher schon aus
diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34
Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Zu II
Der § 12 Abs. 1 LRG-K - mit der Überschrift "Sanierung" -
lautet:
"(1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgeblich.
(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft der behördlichen Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.
(3) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen oder die unwiderrufliche Erklärung, die Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 zu betreiben, oder nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist - soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 - für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.
(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5000 Vollaststunden entspricht. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 - auch derart erfolgen, daß der Betreiber die Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb befindlicher sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen dieser Dampfkesselanlage, bezogen auf die in Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als sie bei der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.
(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn
1.
die Emissionen der Dampfkesselanlage das 3-fache der in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder
2.
die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann.
(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 8 im Abwägung des Ausmaßes der sich aus Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint. Fallen die für eine solche Entscheidung maßgeblichen technischen oder volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.
(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren gemäß den Abs. 3 und 4 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden. In diesem Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.
(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen ist der Behörde anzuzeigen.
(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 bleiben unberührt."
Die Abs. 2 bis 5 des § 4 LRG-K (auf die im § 12 verwiesen
wird) haben folgenden Wortlaut:
"(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
1.
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
2.
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948, und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
Der § 14 LRG-K bestimmt:
"Behörden
§ 14. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll, geht der administrative Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde."
Zur dargestellten Rechtslage ist zunächst festzuhalten, daß
sich aus § 12 Abs. 10 LRG-K das Wesen eines in einem
Sanierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 und 4 leg. cit.
erlassenen Bescheides als eines antragsbedürftigen
Verwaltungsaktes ergibt. Dies ungeachtet des Umstandes, daß
gemäß § 5 Abs. 1 LRG-K lediglich alle Änderungen einer
genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der
bescheidmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge
hätten, (nach dem LRG-K) behördlich genehmigungspflichtig sind,
und insoweit der Betreiber einer sanierungspflichtigen
Dampfkesselanlage gesetzlich nicht gehindert ist, auch ohne
Vorliegen einer Sanierungsgenehmigung (d.h. zuvor oder parallel
zum Sanierungsverfahren) emissionsmindernde Maßnahmen zu setzen
(vgl. auch List - Schwarzer - Wischin, Luftreinhaltungsrecht
für Betriebsanlagen, Anm. 13 zu § 12).
Weiters ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits
wiederholt dargelegt hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom
30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0138 und vom 28. April 1992,
Zl. 92/04/0024) - den Nachbarn (nur) das subjektiv-öffentliche
Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte
Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus
§ 12 leg. cit. ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu
werden.
Die mitbeteiligte Partei ist daher in ihrer Gegenschrift
insoweit im Recht, als mit den Beschwerdeausführungen, die auf
den Schutz des Eigentums und der Gesundheit der
Beschwerdeführer sowie deren Schutz vor unzumutbaren
Belästigungen (ohne Bezugnahme auf die im § 12 LRG-K normierten
Emissionsgrenzwerte) abstellen, keine vor dem
Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte geltend gemacht
werden. Das gleiche hat zu gelten, wenn in der Beschwerde eine
Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter
behauptet wird. Über die Behauptung, durch einen Bescheid in
einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu
sein, erkennt der Verfassungsgerichtshof nach Art. 144
Abs. 1 B-VG und nicht der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 133
Z. 1 B-VG).
Nicht im Recht ist die mitbeteiligte Partei aber insoweit,
als sie in ihrer Gegenschrift vermeint, innerhalb der Frist des
§ 4 Abs. 3 LRG-K seien keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben
worden und es sei die Beschwerde daher mangels Möglichkeit der
Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der
Drittbeschwerdeführerin zurückzuweisen.
Wenn nämlich § 4 Abs. 3 letzter Satz LRG-K bestimmt, daß
nur jene Nachbarn, die fristgerecht ("solche") Einwendungen
erhoben haben, Parteistellung haben, so können diese
Präklusionsfolgen nur gegenüber den in der Bekanntmachung als
Gegenstand (hier: der Sanierungsmaßnahme) ausdrücklich
angeführten Vorhaben eintreten (vgl. zur insoweit
vergleichbaren Rechtslage nach § 42 AVG u.a. das hg. Erkenntnis
vom 17. November 1987, Zl. 93/05/0024, und die dort zitierte
Vorjudikatur). Ob nun Identität zwischen dem Gegenstand des in
der Folge abgeführten Verfahrens und dem in der Bekanntmachung
angeführten Gegenstand besteht, ist unter dem Blickwinkel zu
sehen, daß die Bekanntmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag
und den diesem gemäß § 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden
Unterlagen) als Voraussetzung zu dienen hat, dem Nachbarn jene
Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte
braucht (vgl. dazu sinngemäß nochmals das vorzitierte
hg. Erkenntnis vom 17. November 1987); das heißt, daß Identität
nicht mehr vorliegt, wenn durch die Änderung des Projektes die
Nachbarn in der Verfolgbarkeit ihrer Rechte gehindert werden.
Bezogen auf die im Beschwerdefall relevante Rechtslage ist dies
dann der Fall, wenn das dem ursprünglichen Antrag
zugrundeliegende Projekt - beantragte Maßnahmen im Sinne des
§ 12 Abs. 3 LRG-K - in einer Weise abgeändert wird, von der
nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, daß sie,
gegenüber dem ursprünglichen Projekt eine Verminderung des
Schutzes vor Überschreitung der Emissionsgrenzwerte
herbeiführen werde. Derartiges liegt im Beschwerdefall vor.
Wurden doch die Nachbarn durch die Projektsänderung gehindert,
(innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 3 LRG-K) durch
sachverhaltsbezogene Behauptungen Einwendungen dahin zu
erheben, daß die gegenständliche Denox-Anlage ohne
Aktivkohlefilter nicht geeignet sei, die Dioxinemissionen auf
die im Gesetz vorgesehenen Werte zu reduzieren.
Wenn das LRG-K im § 12 Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 4
Abs. 3 ein so weitreichendes Recht wie die Parteistellung des
Nachbarn im Sanierungsgenehmigungsverfahren davon abhängig
macht, daß innerhalb der mit der Bekanntmachung eingeräumten
Frist Einwendungen erhoben werden, dann ist es sachlich nicht
rechtfertigbar und vom Wortlaut des Gesetzes auch nicht
geboten, das Berufungsrecht und in der Folge das
Beschwerderecht des Nachbarn auch dann zu verneinen, wenn eine
von der Bekanntmachung (im oben dargestellten Sinn) abweichende
Sanierungsmaßnahme zum Gegenstand des behördlichen Abspruchs
genommen wird (vgl. dazu sinngemäß auch die hg. Erkenntnisse
vom 15. April 1986, Zl. 85/04/0173, und vom 21. September 1993,
Zl. 93/04/0017).
Die somit zulässige Beschwerde erweist sich schon aus
folgendem Grund als berechtigt:
Wie oben ausgeführt, wurde das Projekt dahin geändert, daß
nur mehr eine Denox-Anlage und nicht auch eine
Dioxinminderungsanlage mit Aktivkohlefilter Projektsgegenstand
war, wie noch im Grunde des Genehmigungsantrages vom
29. November 1989.
Ausgehend von der Einsicht, daß der Behörde im Falle einer
Änderung des Parteiantrages während des Verfahrens einer
Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden
entzogen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1981,
Zl. 2570/80), sowie weiters davon, daß eine Partei einen
Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag
offen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, Slg.
N.F. Nr. 9458/A), ist eine Antragsänderung als ein neuer Antrag
(unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich
gestellten Antrages) zu qualifizieren (vgl. auch Walter-Mayer,
Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5,
Rz 152).
Da es sich bei einer Sanierungsgenehmigung um einen
antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, verkannte die
belangte Behörde somit die Rechtslage, wenn sie bei ihrem im
Verwaltungsrechtszug ergangenen Abspruch (auch) von einem "am
29.11.1989 .... eingebrachten Sanierungsantrag" ausging.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf
die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040079.X00Im RIS seit
27.02.2002