TE Vwgh Beschluss 1994/11/9 94/13/0229

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Dr. R in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 2. August 1994, Zl. 6/1-1147/94-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994 wurde dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt die gegen den oben zitierten Bescheid gerichtete, in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zwecks Mängelbehebung mit folgendem Auftrag zurückgestellt:

"Es sind zwei weitere Ausfertigung der Beschwerde für die belangte Behörde und für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."

Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer neben der zurückgestellten Beschwerde (einschließlich der Beilage) zwei bloße Textexemplare der Beschwerde vor, diese waren jedoch nicht unterschrieben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit , Seite 528, und in letzter Zeit beispielsweise den hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/13/0188) kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die nachträglich beigebrachten Textexemplare nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes versehen sind, sind diese nicht als Ausfertigungen anzusehen. Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130229.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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